Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

—  335   
       
      
  
  
  
Nummer                                                                                                                                 Zollsatz für 1 
des deutschen         Benennung der Gegenstände                                                   Doppelzentner  
allgemeinen Tarifes                                                                                                                       Mark 
von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf 
Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung: 
a) ungefärbt                                                                                                                                 frei 
b) gefärbt (auch weiß gefärbt) .. ...... .. . ...                                                                 36 
2. Organzine (Kettenseide) wird wie einmal gezwirnte Rohseide behandelt. 
394 Künstliche Seide: 
ungezwirnt oder einmal gezwirnt: 
ungefärbt                                                                                                                                           30 
gefärbt (auch weiß gefärbt) .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..           60 
aus 398 Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Ver- 
bindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten: 
ungefärbt oder weiß gefärbt .. . . . . . . . . . . . . ..... . .... ....                     frei 
anders als weiß gefärbt .. . .. . ..........................                                                             36 
Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne 
Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seiden-  
färbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter 
Überwachung der Verwendung. . . . . .. .. .. .. ..... ... . .. . . . . ..                frei 
399 Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder 
Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den 
Einzelverkauf: 
aus Rohseide oder künstlicher Seide . ...                                                                         140 
aus Florettseide . . . ..                                                                                                                50 
405 Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 
ganz aus Seide . . . . . . . . . ..                                                                                     450 
teilweise aus Seide .. ... . . . ...                                                                                        350 
Anmerkungen. 
  
1. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten 
dichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als 
Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn. 402 und 
403 des allgemeinen Tarifes behandelt: 
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten 
mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite, 
vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens 
gemessen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt; 
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und 
nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht 
Reichs-Gesetzbl. 1905. 57 
 
	        
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