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Nummer Zollsatz für 1
des deutschen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
allgemeinen Tarifes Mark
von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf
Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung:
a) ungefärbt frei
b) gefärbt (auch weiß gefärbt) .. ...... .. . ... 36
2. Organzine (Kettenseide) wird wie einmal gezwirnte Rohseide behandelt.
394 Künstliche Seide:
ungezwirnt oder einmal gezwirnt:
ungefärbt 30
gefärbt (auch weiß gefärbt) .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 60
aus 398 Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Ver-
bindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten:
ungefärbt oder weiß gefärbt .. . . . . . . . . . . . . ..... . .... .... frei
anders als weiß gefärbt .. . .. . .......................... 36
Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne
Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seiden-
färbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter
Überwachung der Verwendung. . . . . .. .. .. .. ..... ... . .. . . . . .. frei
399 Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder
Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf:
aus Rohseide oder künstlicher Seide . ... 140
aus Florettseide . . . .. 50
405 Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
ganz aus Seide . . . . . . . . . .. 450
teilweise aus Seide .. ... . . . ... 350
Anmerkungen.
1. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten
dichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als
Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Nrn. 402 und
403 des allgemeinen Tarifes behandelt:
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten
mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite,
vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens
gemessen, nicht mehr als 3 Centimeter beträgt;
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und
nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht
Reichs-Gesetzbl. 1905. 57