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Nummer Zollsatz für 1
des deutschen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
allgemeinen Tarifes Mark
2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Tier-
haaren werden wie dergleichen Treibriemen aus Baumwolle verzollt.
(aus 440/443) Gespinste aus Baumwolle, auch mit anderen pflanz-
lichen oder mit tierischen Spinnstoffen oder Gespinsten, aus-
schließlich Seide, gemischt:
aus 440 Garn eindrähtig, roh:
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch 18
über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch . . ... 22
über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch . .... 25
über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch .... . .. .. . . . . . .. . . . . ... 28
aus 442 Garn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh . ... . . . Zoll des ein-
Anmerkung zu den Nrn. 440 bis 443 des allgemeinen drähtigen rohen Garnes + 3 Mark
Tarifes. Zugerichtete (appretierte) und gedämpfte Gespinste
unterliegen der Verzollung als rohe.
(aus 449/469) Waren aus Baumwollengespinsten, auch gemischt
mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten oder mit
Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder
anderen Tierhaaren:
aus 449 Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff-
oder Papierfabrikation . .. 65
(aus 453/455) Gewebe, nicht unter die Nrn. 445 bis 452 des
allgemeinen Tarifes fallend:
aus 453/455 Plattstichgewebe, roh . . . .. . . . .. 120
andere rohe Gewebe:
aus 454 im Gewichte von 40 Gramm oder darüber, jedoch weniger als
80 Gramm auf 1 Quadratmeter:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 Millimeter im
Geviert:
mit 35 Fäden oder weniger ... 80
mit mehr als 35 bis 44 Fäden 100
mit mehr als 44 Fäden 120