Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 349 — 
  
  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifes 
                                                                            Benennung der Gegenstände 
                                                                                                                                                      Zollsatz für 1 
                                                                                                                                                   Doppelzentner 
                                                                                                                                                                Mark 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
674  Bücher in allen Sprachen, gedruckt oder geschrieben, auch mit beige- 
druckten, beigehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Papier, 
beschriebenes; Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im elften 
Abschnitt des allgemeinen Tarifes genannten; Musiknoten; Bücher 
mit Schriftzeichen für Blinde; alle diese auch gebunden Kalender, 
auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen 
Kalender                                                                                                                                        frei 
Anmerkung. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche 
Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder eingeschoben 
sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nrn. 667 bis 369 des 
allgemeinen Tarifes für sich verzollt, sondern mit den genannten 
Büchern zollfrei zugelassen. 
aus 676  Auf Papier gedruckte Bilder mit religiösen Darstellungen                             frei 
Anmerkung. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit 
religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit 
einem Vordruck zu handschriftlichen Eintragungen versehen sind, nicht 
als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen. 
680  Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen), sowie Lava, 
poröse und dichte, an mehr als drei Seiten gesägt, an den nicht 
gesägten Seiten roh oder bloß roh behauen . . ..                                                         0,20 
aus 682  Platten, gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder geschliffen noch gehobelt, 
poliert oder mit Schmelz überzogen: 
aus Marmor . . .. ... .. . .. .. . . . . .. ... ..... . .. .. . . . . ..                            2,50 
aus Granit . . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. . 2,50  
Anmerkung. Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke 
sind nach Nr. 680 zu verzollen. 
aus 688  Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, 
auch poliert                                                                                                                                              6 
aus 713  Hohlsteine, Lochsteine, Lochplatten, rauh oder glatt                                              0,20 
aus 721  Töpfergeschirr aus farbig sich brennendem Tone, durch Freiaufdrehen 
oder Pressen hergestellt: 
glasiert, ein- oder mehrfarbig, auch durch Aufspritzen von Farbe 
oder in ähnlicher einfacher Weise bemalt                                                                                   1 
aus 767  Vgl. bei Nr. 614. 
  
 
 
 
 

	        
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