Nummer des
Zollansatz für
schweizerischen Benennung der Gegenstände 100 kg
allgemeinen Tarifes Franken
mechanischen Geräten, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt:
das Stück im Gewichte von:
894c 50,000 kg und darüber .. . ... 5.—
894d — 10,0000 bis auf 50,000 kg . . .. . . .. .... . ... .. . . . . .. 6.—
895b 2500 bis auf 10,000 kg . . . . . . . .... . . . . . . . . . 7.
896b 500 bis auf 2 500 kg 8.—
897b 100 bis auf 500 kg 12.—
898b — weniger als 100 kg 16.—
899 Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken, Markisen (Vordächer),
Dachstühle, Maste (Kabelträger) für elektrische Stromzuführung (mit
Ausnahme der unter Nr. 742 fallenden), geschweißte oder genietete
Rohre aus Schmiedeisen von 40 cm Lichtweite und darüber, usw.;
fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarif
besonders taxiert sind . . .. . . . 6.—
Walzen, Platten und Clichés aller Art für den Buch- und Kunstdruck,
Zeugdruck, usw., Lithographiesteine ausgenommen:
900 nicht graviert 2.—
— graviert:
901 — — für den Zeugdruck . ... 4.—
902 — — andere .. .. . . . . . . 30.—
903 Treibriemen aller Art, mit Ausnahme solcher aus Leder oder Kautschuk 20.—
904 Kratzen und Kratzenbeschläge ... 20.—
910 Kinderwagen und Kinderschlitten; Kinderfahrräder mit wenigstens drei
Rädern.. . .. . . . .. 20.—
911 Krankenfahrstühle : 20.—
Fuhrwerke zum Personen- oder Gütertransport, im allgemeinen Tarif
nicht anderweit genannt:
912 — ohne mechanischen Motor .. 35.—
Fahrräder (Velozipede) aller Art, ohne mechanischen Motor: für 1 Stück
915 — Bicycles, Tandems 12.—