Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 31 — 
(Nr. 3104.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 10. Februar 1905. 
   
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Etat der. 
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe 
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 71 080 250 Mark 
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Februar 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.