Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 410 — 
Bern, den 4. November 1904. 
Der Schweizerische Bundesrat beehrt sich, Eurer Excellenz mit Bezug 
auf den stattgehabten Schriftenwechsel in der Patentfrage folgende Erklärung 
abzugeben: 
Trotz der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem zwischen den 
beiderseitigen Unterhändlern in Luzern vereinbarten Zusatzvertrag zum 
bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem 
Deutschen Reich vom 10. Dezember 1891 für Anilin- und andere im 
neuen deutschen allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teerfarb- 
stoffe festgesetzt werden wird, soll das Deutsche Reich berechtigt sein, 
auf diese Artikel bei der Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben, 
wenn die Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentgesetz- 
gebung in der Weise ändert, daß Artikel solcher oder ähnlicher Art 
oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei Neuheit der Erfindung 
patentierbar sind. 
Der Schweizerische Bundesrat benutzt gern diesen Anlaß, um Eurer Excellenz 
die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates 
Der Bundespräsident: 
Comtesse. 
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: 
Ningier. 
Seiner Excellenz 
Herrn Dr. Alfred von Bülow, 
außerordentlichem Gesandten und bevoll- 
mächtigtem Minister des Deutschen Relches, 
in Bern. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.