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Bern, den 4. November 1904.
Der Schweizerische Bundesrat beehrt sich, Eurer Excellenz mit Bezug
auf den stattgehabten Schriftenwechsel in der Patentfrage folgende Erklärung
abzugeben:
Trotz der Bindung der Zollfreiheit, welche in dem zwischen den
beiderseitigen Unterhändlern in Luzern vereinbarten Zusatzvertrag zum
bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem
Deutschen Reich vom 10. Dezember 1891 für Anilin- und andere im
neuen deutschen allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teerfarb-
stoffe festgesetzt werden wird, soll das Deutsche Reich berechtigt sein,
auf diese Artikel bei der Herkunft aus der Schweiz Zoll zu erheben,
wenn die Schweiz nicht bis zum 31. Dezember 1907 ihre Patentgesetz-
gebung in der Weise ändert, daß Artikel solcher oder ähnlicher Art
oder das Verfahren zu ihrer Herstellung bei Neuheit der Erfindung
patentierbar sind.
Der Schweizerische Bundesrat benutzt gern diesen Anlaß, um Eurer Excellenz
die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Comtesse.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ningier.
Seiner Excellenz
Herrn Dr. Alfred von Bülow,
außerordentlichem Gesandten und bevoll-
mächtigtem Minister des Deutschen Relches,
in Bern.