Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Schlusse  jeden  Jahres  so  viele  aus,  daß  im  Ganzen  der  dritte  Theil  sämmtlicher
Stellen  zur  Wiederbesetzung  #lang,  Die  Ausscheidenden  bestimmt  das  höhere
Dienstalter  und  bei  gleichem  Alter  das  Loos.

Geht  die  normale  Gesammtzahl  der  Mitglieder  einer  Handelskammer  bei
einer  Theilung  durch  drei  nicht  voll  auf,  so  wird  die  nächst  höhere  Zahl),  welche
eine  solche  Theilung  zuläßt,  der  Berechnung  des  ausscheidenden  Drittheils  zu
Grunde  glegt
Die  Ausscheidenden  können  wieder  gewählt  werden.

S.  17.
Jeder  in  der  Person  eines  Mitgliedes  eintretende  Umstand,  welcher  dasselbe,
wenn  er  vor  der  Wahl  vorhanden  gewesen  wäre,  von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen
  haben  würde,  hat  das  Erlöschen  der  Mitgliedschaft  zur  Folge.

K.  18.

Die  Handelskammer  kann  ein  Mitglied,  welches  nach  ihrem  Urtheile  durch
seine  Handlungsweise  die  öffentliche  Achtung  verloren  hat,  nach  Anhörung  desselben
  durch  einen  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei  Drittheilen  ihrer  Mitglieder
  abzufassenden  Beschluß  aus  ihrer  Mitte  entfernen;  es  steht  jedoch  dem
Betheiligten  gegen  einen  solchen  Beschluß  der  Rekurs  an  die  Regierung  offen.

K.  19.

In  derselben  Art  (F.  18.)  kann  die  Handelskammer  ein  Mitglied,  gegen
welches  ein  gerichtliches  Strafverfahren  eröffnet  wird,  bis  nach  Abschluß  desselben,
von  seinen  Funktionen  vorläufig  entheben.

G.  20.

Die  Handelskammer  beschließt  über  den  zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  gostenuf.
Aufgabe  erforderlichen  Kostenaufwand  und  ordnet  ihr  Kassen=  und  Rechnungs-  wond.
wesen  selbstständig.

Sie  nimmt  die  von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Arbeitskräfte  an,  setzt
die  Vergütungen  für  dieselben  fest  und  beschafft  die  nöthigen  NRäumlichkeiten.

.  21.

Die  Mitglieder  versehen  ihre  Geschäfte  unentgeltlich.  Nur  die  durch  Erledigung
  einzelner  Aufträge  erwachsenden  baaren  Auslagen  werden  ihnen  erstattet.

*-Die

  Handelskammer  hat  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen,  öffentlich  bekannt
  zu  machen  und  der  Regierung  mitzutheilen.

.  23.

Die  etatsmäßigen  Kosten  werden  auf  die  sämmtlichen  Wahlberechtigten
nach  dem  Fuße  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  veranlagt  und  als  Zuschlag  zu
dieser  erhoben.

Die  nicht  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel  veranlagten  Wahlberechtigten

(r.  J605.)  wer.