Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 446 — 
  
  
  
Nummer 
des allgemeinen  
deutschen                    Benennung der Gegenstände.               Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs.                                                                                                                      Mark 
aus 55       Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen 100 kg 1 
Kastanien, genießbare (Maronen)) auch ausgeschält; Pinien- 
kerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und 
unreife, ausgeschält .. .. . . ." 3 
Kastanien, genießbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst 
zerkleinert. . . ....................... " 4 
56 Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder 
geschälte Zitronen ... .. . .. " 4 
aus 57 Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), 
auch in Salzwasser eingelegt. .. " 2 
58 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der 
Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt) oder 
getrocknet . .... " 1 
Südfruchtschalen (die fleischchen Schalen der Früchte der 
Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit 
Meer- oder Salzwasser übergossen " 4 
aus 59  Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und 
von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeist- 
haltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch 
entkeimt (sterilisiert): 
Zitronen-, Pomeranzen- und andere Südfruchtsaft. — frei 
Säfte von Obst, ungegoren ........... .... . . ... 100 kg 4 
andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife 
nicht genannte Säfte zum Genusse — frei 
60 Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder 
Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge- 
nannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt – frei 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.