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Nummer
des allgemeinen
deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz
Zolltarifs. Mark
aus 55 Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen 100 kg 1
Kastanien, genießbare (Maronen)) auch ausgeschält; Pinien-
kerne (Piniolen), reife (trockene); Pinienkerne, reife und
unreife, ausgeschält .. .. . . ." 3
Kastanien, genießbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst
zerkleinert. . . ....................... " 4
56 Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder
geschälte Zitronen ... .. . .. " 4
aus 57 Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält),
auch in Salzwasser eingelegt. .. " 2
58 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte der
Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser eingelegt) oder
getrocknet . .... " 1
Südfruchtschalen (die fleischchen Schalen der Früchte der
Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit
Meer- oder Salzwasser übergossen " 4
aus 59 Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und
von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeist-
haltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch
entkeimt (sterilisiert):
Zitronen-, Pomeranzen- und andere Südfruchtsaft. — frei
Säfte von Obst, ungegoren ........... .... . . ... 100 kg 4
andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife
nicht genannte Säfte zum Genusse — frei
60 Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- oder
Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht ge-
nannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt – frei