Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 460 — 
  
  
Nummer 
des allgemeinen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
deutschen Zolltarifs.                                                                          Mark 
aus 237    Erze, auch aufbereitet — frei 
aus 240   Asphalt, fester – frei 
aus 257   Glyzerin, roh .. . . ... — frei 
aus 270 Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert ....... .... — frei 
Anmerkung. Schwefelblüte fällt unter die Position aus 
Nr. 270. 
275 Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) — frei 
279 Weinsäure (Weinsteinsäure) .. . . .................. ... 100 kg 4 
Zitronensäure – frei 
aus 311 Weinstein: 
roh — frei 
gereinigt (raffiniert) 100 kg 4 
Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher 
Weinstein behandelt. 
312 Brechweinstein und andere Antimonpräparate - 4 
aus 316 Kalziumkarbid " 3 
aus 317 Zitronensaurer Kalk ........................... ... — frei 
aus 329 Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen oder geschlemmt, 
trocken oder in Teigform, nicht mit anderen Farben gemischt  100 kg 0,25 
aus 353 Flüchtige (ätherische) Öle aus Früchten der Citrusarten 
(Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinen- usw. Öl) " 20 
  
  
 
	        
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