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Nummer
des allgemeinen
deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz
Zolltarifs. Mark.
Hohlglas:
aus 737 weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, ge-
schnitten, geätzt oder gemustert:
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit ge-
färbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glase
überfangen . .. 100 kg 15
759 Glasplättchen; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen,
auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung
auf Gespinstfäden gereiht; Glastropfen (Glastränen,
Springgläser); Glaskörner (Glaskügelchen, massive Glas-
tropfen):
weiß, auch gefärbt . . . . .. " 2
bemalt, vergoldet oder versilbert " 15
aus 760 Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der
Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht:
roh....................................... " 15
aus 761 Glasperlen, Glasflüsse, Glassteine, Glaskorallen, auf Ge-
spinstfäden, Schnüre oder Draht genäht oder gereiht und
ohne weiteres als Schmuck verwendbar . . ... " 60
aus 764 Glasmalereien; Glasmosaik . . .. . . . . . . . . .. . .. " 25
aus 767 Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen
Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders
genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder
Einbrennen von Farben gemustert " 24
andere .. . . . . . . . . . . . . .. .... . . . .. " 24