Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

 
— 504 — 
  
  
  
  
Nummer 
des allgemeinen  
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz 
Zolltarifs. Lire in Golb 
aus 196 Bücher: 
aus a) gedruckte: 
aus 1. mit gemischtem Text (in italienischer und anderer 
Sprache), in losen Bogen oder broschiert — frei 
2. in anderer als italienischer Sprache, in losen Bogen 
oder broschiert: – frei 
3. in Einbänden jeder Art .. .. . . . . . .... . .. .. . 100 kg 20 
Anmerkung. Gedruckte Bücher, mit einfachen Linien oder 
Vignetten zur Trennung der Kapitel und Titel versehen, unter- 
liegen deshalb keinem höheren Zoll. 
197 Noten, gedruckte: 
a) in losen Bogen oder broschiert .............. .... — frei 
b) in Einbänden jeder Art. ..... .. .... . . .. .. .. . ... 100 kg 20 
Anmerkung. Lithographierte Noten werden wie gedruckte 
verzollt. 
aus 109  Häute und Felle: 
aus d) ohne Haar gegerbt und fertig gemacht: 
3. andere " 70 
e) lackiert. . . . . . ....... ... .. ..... .......... . ... " 90 
aus 205 Schuhwerk jeder Art aus Kautschuk mit Futter oder Besatz 
aus Stoffen . . . ... 100 Paar 125 
207 Arbeiten aus gegerbten Häuten ohne Haar, nicht namentlich 
aufgeführt .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . ... .. .. . . .. 100 kg 100 
aus 211 Gußeisen: 
aus c) Gußwaren, gehobelte, abgedrehte oder anders bearbeitete: 
1. Gegenstände für Möbel, für Verzierungen oder 
für Hausgerät. . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . ." 10 
aus 2. andere Gegenstände, mit Ausnahme der weniger 
als 500 Gramm wiegenden " 7 
  
Anmerkung. Die unter Nr.  211 c  2 benannten Gußwaren 
können mit einem Grundanstriche versehen oder geteert sein, ohne 
deswegen einem höheren Zolle zu unterliegen. 
  
 
	        
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