Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

 

Nummer
des  allgemeinen
italienischen
Zolltarifs.

506  —

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab.

Zollsatz

Lire  in  Gold.

 

(Noch:
aus  211)

aus  d)

213

b)

 

(Noch:  Gußeisen):

Gußwaren,  mit  Zutaten  von  anderem  Metall,  oder
verzinnt,  emailliert,  vernickelt,  gefirnißt,  oxydiert,
lackiert  usw.:

1.  Gegenstände  für  Möbel,  für  Verzierungen  oder
für  Hausgerät:

a)  Lampen  und  Lampenteile  aus  Eisenguß,  verzinnt,
  emailliert  vernickelt,  gefirnißt,  oxydiert,
lackiert,  mit  oder  ohne  Garnituren  oder  Verzierungen
  von  Zink  .  ...

b)  andere  ..

aus  2.  andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  weniger
als  500  Gramm  wiegenden

Schmiedeeisen  und  Stahl:

gewalzt  oder  gehämmert,  in  geformten  Stäben,  Stangen
oder  Barren  von  jedem  Querschnitte:

1.  im  Querschnitte  mit  keinem  Durchmesser  oder  keiner
Seitenlänge  von  7  Millimeter  oder  weniger.

2.  im  Querschnitte  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
  oder  mit  einem  oder  mehreren  Durchmessern
von  7  Millimeter  oder  weniger,  aber  mehr  als
5  Millimeter  ..

3.  im  Querschnitte  mit  einer  oder  mehreren  Seitenlängen
  oder  mit  einem  oder  mehreren  Durchmessern
von  5  Millimeter  oder  wenier

zu  Draht  gezogen:
1.  mit  einem  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder
weniger,  aber  mehr  als  1½  Millimeter
2.  mit  einem  Durchmesser  von  1  ½  Millimeter  oder
weniger:

 

100  kg

 

15
18

12     6     7    9    11     15