Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

  
Nummer 
des allgemeinen 
italienischen 
Zolltarifs. 
506 — 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab. 
Zollsatz 
Lire in Gold. 
  
(Noch: 
aus 211) 
aus d) 
213 
b) 
  
(Noch: Gußeisen): 
Gußwaren, mit Zutaten von anderem Metall, oder 
verzinnt, emailliert, vernickelt, gefirnißt, oxydiert, 
lackiert usw.: 
1. Gegenstände für Möbel, für Verzierungen oder 
für Hausgerät: 
a) Lampen und Lampenteile aus Eisenguß, ver- 
zinnt, emailliert vernickelt, gefirnißt, oxydiert, 
lackiert, mit oder ohne Garnituren oder Ver- 
zierungen von Zink . ... 
b) andere .. 
aus 2. andere Gegenstände, mit Ausnahme der weniger 
als 500 Gramm wiegenden 
Schmiedeeisen und Stahl: 
gewalzt oder gehämmert, in geformten Stäben, Stangen 
oder Barren von jedem Querschnitte: 
1. im Querschnitte mit keinem Durchmesser oder keiner 
Seitenlänge von 7 Millimeter oder weniger. 
2. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten- 
längen oder mit einem oder mehreren Durchmessern 
von 7 Millimeter oder weniger, aber mehr als 
5 Millimeter .. 
3. im Querschnitte mit einer oder mehreren Seiten- 
längen oder mit einem oder mehreren Durchmessern 
von 5 Millimeter oder wenier 
zu Draht gezogen: 
1. mit einem Durchmesser von 5 Millimeter oder 
weniger, aber mehr als 1½ Millimeter 
2. mit einem Durchmesser von 1 ½ Millimeter oder 
weniger: 
  
100 kg 
  
15 
18 
12     6     7    9    11     15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.