522
Nummer
des allgemeinen
italienischen Benennung der Gegenstände. Maßstab. Zollsatz
Zolltarifs. Lire in Gold
270 Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton:
a) weiß...................................... 100 kg 16
b) verschiedenfarbig oder bemalt, vergoldet oder anderweitig
verziert . . . . . . . . .. " 25
Anmerkung. Steingut oder Arbeiten aus weißem Ton,
welche mit einer einheitlichen Grundfarbe oder mit einfachen
Linien, Streifen oder Ringen von nur einer Farbe (ausgenommen
Gold und Silber) versehen sind, werden nicht als verzierte
Waren behandelt, sondern fallen unter Nr. 270a.
271 Porzellan:
a) weiß . . . . . .. " 16
b) farbig, vergoldet oder sonstwie verziert ... " 35
aus 274 Glas- und Kristallwaren:
a) einfach geblasen oder gegossen, nicht farbig, nicht ge-
schnitten, nicht geschliffen oder graviert " 8,50
b) farbig, in der Masse gefärbt, geschnitten, geschliffen,
mit Schmirgel abgerieben und graviert. " 15
e) bemalt, emailliert, vergoldet, versilbert oder anders
verziert:
1. weißes oder farbiges Hohlglas, einfach geblasen,
nicht geschnitten, nicht poliert, nicht mit Schmirgel
abgerieben, ungraviert, auf der Innenseite ver-
silbert, auch auf der Außenseite ganz oder teil-
weise mit gelbem Lack überzogen oder mit ordinärer
Malerei verziert (Kugeln für Gärten, Leuchter,
Vasen, Tassen, Salznäpfchen und dergleichen) " 12
2. andere Waren ... " 18
Anmerkung. Glas- und Kristallwaren, welche die Marke
oder den Namen der Fabrik, eine Glasplatte oder eine ein-
gravierte Bezeichnung des Fassungsraums tragen, sind von der
Behandlung nach Nr. 274 a nicht ausgeschlossen.
Einfach geblasene oder gepreßte Glas- und Kristallwaren
fallen auch dann unter Nr. 274 a, wenn sie am Rande, Boden
oder Stöpsel abgeschliffen oder abgerieben sind.
Glas= und Kristallwaren der Nr. 274 b können ganz oder
tellweise graviert sein.