Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 568 — 
§ 16. 
Die Anlage, Einrichtung und Instandhaltung. der Logisräume sowie der 
Wasch- und Baderäume und der Aborte für die Schiffsmannschaft unterliegen 
in deutschen Häfen einer regelmäßigen Beaufsichtigung durch die nach Bestimmung 
der Landesregierung dafür zuständige Behörde. 
§ 17. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Einverständnisse mit der Landes- 
regierung Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zuzulassen. 
§ 18. 
Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Berlin, den 2. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
 
(Nr. 3148.) Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. Vom 
3. Juli 1905. 
Auf Grund der Bestimmungen im § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 der 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat 
die nachstehenden Vorschriften über Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen erlassen: 
§ 1. 
Kauffahrteischiffe sind mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebens- 
mitteln zur Krankenpflege nach den anliegenden Verzeichnissen Ia, Ib, II, III gemäß 
nachfolgender Bestimmungen auszurüsten. 
§ 2. 
Für Reisen in Küstenfahrt und kleiner Fahrt sind alle Kauffahrteischiffe (also 
einschließlich der Hochseefischereifahrzeuge, Eisbrecher, Bergungsfahrzeuge, See- 
schlepper und Fahrzeuge gewerbetreibender Lotsen) nach dem Verzeichnis Ia aus- 
zurüsten, wenn eine Besatzung von mehr als zwei Mann an Bord ist.