Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

— 571 — 
In Vorratskisten befindliche Arzneimitlel sind wie die in dem Arzneischranke 
(der Arzneikiste) befindlichen zu bezeichnen und aufzubewahren. Jede solche Kiste 
muß ein Inhaltsverzeichnis enthalten. 
§ 11. 
Flaschen, Kruken und andere Behältnisse, in denen Arzneien an Kranke 
abgegeben werden, müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein; es sind ihnen 
tunlichst Anweisungen über den Gebrauch und über etwa zu beobachtende Vor- 
sichtsmaßregeln entsprechend den in den Verzeichnissen Ia, Ib, II enthaltenen 
Weisungen beizugeben. 
Bei der Abgabe eines äußerlich anzuwendenden Mittels ist ein roter Zettel 
mit der Aufschrift „Äußerlich“ aufzukleben. 
§ 12. 
Bei einer Besatzung von mehr als zehn Mann sind für Reisen in großer 
Fahrt die Schiffe jeder Größe, für Reisen in mittlerer Fahrt die Schiffe von 
mehr als 3 000 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt mit einem ruhig belegenen, 
luftigen und hellen Krankenraum auszustatten. Der Krankenraum muß bei 
einer Besatzung bis zu dreißig Mann mindestens eine Koje von mindestens gleicher 
Größe, Lage und Ausstattung wie die Kojen des Mannschaftslogis, bei größerer 
Besatzung mindestens zwei solcher Kojen enthalten. 
Die nach Bestimmung der Landesregierung zuständige Behörde ist befugt, 
für Schiffe, deren Bau vor dem 1. Oktober 1905 in Auftrag gegeben worden 
ist, Ausnahmen oder Erleichterungen von dieser Vorschrift zuzulassen. 
Die Belegung des Krankenraums mit Kranken hat nach der vom Kaiser- 
lichen Gesundheitsamte herausgegebenen „Anleitung zur Gesundheitspflege auf 
Kauffahrteischiffen" zu erfolgen. 
Auf Schiffen, die nicht gemäß § 13 mit einem Schiffsarzte zu besetzen 
sind, darf der Krankenraum, wenn er nicht belegt ist, anderweit benutzt werden; 
er muß aber vor jeder Belegung mit Kranken gründlich gelüftet und gereinigt 
werden. 
§ 13. 
Für Reisen in mittlerer oder großer Fahrt sind Kauffahrteischiffe, welche 
mehr als fünfzig Reisende oder insgesamt mehr als einhundert Personen während 
einer Seereise von mindestens sechs aufeinander folgenden Tagen beherbergen sollen 
oder voraussichtlich beherbergen werden, mit einem zur unentgeltlichen Behandlung 
der Schiffsbesatzung sowie der Reisenden 3. Klasse und der Zwischendecker ver- 
pflichteten, im Deutschen Reiche approbierten Arzte zu besetzen. 
§ 14. 
Der Schiffsarzt hat sich vor dem Antritte der Reise bei der nach Be- 
stimmung der Landesregierung zuständigen Behörde, im Auslande bei dem Konsul, 
92°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.