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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 30.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. S. 595.
(Nr. 3150.) Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. Vom
4. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der Betrieb eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Perde-
rennen ist nur mit Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder der von ihr bezeichneten
Behörde zulässig.
§ 2.
Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen zur Veranstaltung von Pferde-
rennen erteilt werden, welche nach Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen die Sicherheit bieten, daß sie die ihnen aus dem Be-
triebe des Wettunternehmens zufließenden Einnahmen ausschließlich zum Besten
der Landespferdezucht verwenden.
Die Erlaubnis kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht, jederzeit
beschränkt oder widerrufen werden; sie muß widerrufen werden, wenn die im
Abs. 1 bezeichnete Sicherheit nicht mehr besteht.
§ 3.
Das geschäftsmäßige Vermitteln von Wetten für öffentlich im In- und
Auslande veranstaltete Pferderennen ist verboten.
Aufforderungen und Angebote zum Abschluß oder zur Vermittelung solcher
Wetten sind verboten, wenn sie öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften
oder anderen Darstellungen erfolgen. Unter dieses Verbot fallen nicht Ankündi-
gungen eines nach diesem Gesetz erlaubten Wettunternehmens.
Reichs-Gesetzbl. 1905. 96
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1905.