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3. wer ohne Befugnis Bergbauarbeiten vornimmt oder bergbauliche An-
lagen zur Gewinnung der im § 1 bezeichneten Mineralien macht;
4. wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Bergbaufeld oder im
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich
rechtswidrig anzueignen;
5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines
Bergbaufeldes überschreitet;
6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Beleg-
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor-
geschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige
Eintragungen oder Angaben macht;
7. wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt;
8. wer die im § 89 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe-
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre
Fundanzeige erstattet;
9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt.
§ 91.
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit
Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt;
2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach-
weisungen nicht rechtzeitig erstattet;
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg-
baufeldes überschreitet.
§ 92.
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 90, 91 angedrohten
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die
Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig
erklärt sind.
VIII. Schlußbestimmungen.
§ 93.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten
Anwendung, in denen Gesellschaften Bergrechte auf Grund einer vom Reichs-
kanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial-Abteilung, erteilten oder bestätigten
Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung
ein anderes ergibt.
§ 94.
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung
oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete erteilen.