Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

 
 
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3. wer ohne Befugnis Bergbauarbeiten vornimmt oder bergbauliche An- 
lagen zur Gewinnung der im § 1 bezeichneten Mineralien macht; 
4. wer unbefugt in einem fremden Schürf- oder Bergbaufeld oder im 
Bergfreien anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sie sich 
rechtswidrig anzueignen; 
5. wer bei Ausübung seines Bergbaurechts wissentlich die Grenze seines 
Bergbaufeldes überschreitet; 
6. wer im Falle des § 59 über die Förderung, deren Wert, die Beleg- 
schaft, die gezahlten Löhne und die sonstigen vom Gouverneur vor- 
geschriebenen Gegenstände nicht Buch führt oder dabei wissentlich unrichtige 
Eintragungen oder Angaben macht; 
7. wer den Vorschriften des § 60 zuwiderhandelt; 
8. wer die im § 89 vorgeschriebene Fundanzeige nicht in der vorgeschriebe- 
nen Frist oder Form oder wer gegen besseres Wissen eine unwahre 
Fundanzeige erstattet; 
9. wer Anlagen der im § 68 bezeichneten Art gegen die Entscheidung der 
Bergbehörde oder, bevor eine solche Entscheidung ergangen ist, wegnimmt. 
 
  
§ 91. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und im Unvermögensfalle mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften der §§ 11, 22, 24, 32 und 33 zuwiderhandelt; 
2. wer die in den §§ 28, 30 und 58 vorgeschriebenen Anzeigen und Nach- 
weisungen nicht rechtzeitig erstattet; 
3. wer als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Grenzen seines Berg- 
baufeldes überschreitet. 
§ 92. 
Eingeborenen gegenüber finden außer den in den §§ 90, 91 angedrohten 
Strafen auch diejenigen Strafmittel Anwendung, die in den allgemeinen, die 
Strafrechtspflege gegenüber den Eingeborenen regelnden Vorschriften für zulässig 
erklärt sind. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 93. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch in denjenigen Gebieten 
Anwendung, in denen Gesellschaften Bergrechte auf Grund einer vom Reichs- 
kanzler oder vom Auswärtigen Amte, Kolonial-Abteilung, erteilten oder bestätigten 
Sonderberechtigung zustehen, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung 
ein anderes ergibt. 
§ 94. 
Der Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zur ausschließlichen Aufsuchung 
oder Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete erteilen.
	        
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