Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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abzustecken.  Während  der  Frist  dürfen  von  Dritten  Schürffelder  nur,  unbeschadet
dieses  Rechtes  des  Finders,  abgesteckt  werden.

Ein  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  vom  15.  August  1889  verliehenes
  Bergbaufeld  bleibt  seiner  räumlichen  Ausdehnung  nach  bestehen,  unterliegt
jedoch  im  übrigen  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung.

§ 99.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Lager  bei  Posen,  den  8.  August  1905.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

—  WW.  —

(Nr.  3166.)  Bekanntmachung)  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVa in  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  August  1905.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1905,  betreffend
Ergänzung  der  Nr.  XXXVa  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  542),  verfügt,

daß  die  zur  Verpackung  fertiger  Metallpatronen  für  Feldgeschütze
  verwendeten  Holzkisten  im  Innern  nicht  mit  Zinkblech  ausgeschlagen
  zu  sein  brauchen,  und

daß  die  Nägel  und  Schrauben  der  Kisten  auch  aus  unverzinktem
Eisendrahte  hergestellt  sein  dürfen.

Berlin,  den  23.  August  1905.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

 

Heransgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  bes  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.