Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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abzustecken. Während der Frist dürfen von Dritten Schürffelder nur, unbeschadet 
dieses Rechtes des Finders, abgesteckt werden. 
Ein nach den Vorschriften der Verordnung vom 15. August 1889 ver- 
liehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach bestehen, unterliegt 
jedoch im übrigen den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung. 
§ 99. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben im Lager bei Posen, den 8. August 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
— WW. — 
(Nr. 3166.) Bekanntmachung) betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. August 1905. 
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1905, betreffend 
Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Reichs- 
Gesetzbl. S. 542), verfügt, 
daß die zur Verpackung fertiger Metallpatronen für Feld- 
geschütze verwendeten Holzkisten im Innern nicht mit Zinkblech aus- 
geschlagen zu sein brauchen, und 
daß die Nägel und Schrauben der Kisten auch aus unverzinktem 
Eisendrahte hergestellt sein dürfen. 
Berlin, den 23. August 1905. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Schulz. 
  
  
Heransgegeben im Reichsamte bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke bes Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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