Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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(Nr. 3169.) Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Ab- 
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfall- 
versicherung. Vom 23. September 1905. 
Im Großherzogtume Luxemburg ist für Arbeiter und Beamte derjenigen 
Betriebe, welche durch das vorstehend abgedruckte Abkommen zwischen dem 
Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung vom 2. September 
1905 getroffen werden, eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Für- 
sorge durchgeführt worden. 
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilt. 
Das Abkommen ist von mir und der Großherzoglich Luxemburgischen 
Regierung genehmigt worden. 
Berlin, den 23. September 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Richthofen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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