Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Dauer  sechs  Monate  nicht  übersteigt.  Der  Zeitraum  wird  für  jeden  einzelnen
übergreifenden  Betriebsteil  besonders  berechnet.

Als  vorübergehend  beschäftigt  sind  auch  das  Fahrpersonal,  welches  in
durchgehenden  Zügen  die  Grenze  überschreitet,  sowie  solche  Personen  anzusehen,
welche  ohne  Wechsel  ihres  dienstlichen  Wohnsitzes  in  dringenden  Fällen  zur  vertretungsweisen
  Wahrnehmung  des  Eisenbahndienstes  in  dem  Gebiete  des  anderen
Staates  nicht  über  sechs  Monate  hinaus  abgeordnet  werden.

Artikel  2.

Entstehen  Zweifel  darüber,  ob  nach  Maßgabe  des  Artikel  1  die  Unfallversicherungsgesetze
  des  einen  oder  des  anderen  Staates  anzuwenden  sind,  so
entscheidet  —  mangels  einer  Verständigung  der  beiderseitigen  Versicherungsträger
untereinander  und  mit  dem  Betriebsunternehmer  und,  falls  es  sich  um  ein  Entschädigungsverfahren
  handelt,  auch  mit  dem  Entschädigungsberechtigten  —  darüber
in  ausschließlicher  Zuständigkeit  und  endgültig  die  Behörde  in  dem  Staate,  in
welchem  die  in  Frage  stehenden  Betriebstätigkeiten  ausgeführt  werden,  und  zwar
zutreffendenfalls  im  Deutschen  Reiche  das  Reichs-Versicherungsamt,  in  Luxemburg
die  Regierung.

Die  gemäß  Abs.  1  ergehende  Entscheidung  ist  maßgebend  auch  für  den
Versicherungsträger  in  dem  anderen  Staate  sowie  überhaupt  für  die  weitere
Behandlung  der  Sache,  insbesondere  auch  für  das  Beitragsverfahren  und  für
das  Entschädigungsverfahren  und  für  die  Frage,  ob  die  Organe  in  dem  einen
oder  die  in  dem  anderen  Staate  für  die  weitere  Behandlung  der  Sache  zuständig
sind.  Vor  der  Entscheidung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Stelle  ist  den  beteiligten
Versicherungsträgern  und  dem  Betriebsunternehmer  sowie,  falls  bereits  ein  Entschädigungsverfahren
  schwebt,  auch  dem  Entschädigungsberechtigten  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben;  die  ergangene  Entscheidung  ist  den  Beteiligten  mitzuteilen.

Artikel  3.

Liegt  ein  zweifellos  entschädigungspflichtiger  Betriebsunfall  vor,  bestehen
jedoch  Zweifel  darüber,  ob  dieser  den  Versicherungsträgern  in  dem  einen  oder  in
dem  anderen  Staate  zur  Last  fällt,  so  hat  der  mit  der  Sache  zuerst  befaßte  Versicherungsträger
  nach  den  für  ihn  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  einstweilen
die  Fürsorge  für  die  Entschädigungsberechtigten  zu  übernehmen.

Zur  endgültigen  Übernahme  dieser  Aufwendungen  ist  derjenige  Versicherungsträger
  verpflichtet,  welcher  demnächst  als  der  Entschädigungspflichtige  festgestellt
  wird.

Artikel  4.

Haben  nach  den  Grundsätzen  dieses  Abkommens  einzelne  Betriebe  oder
Betriebsteile  aus  der  Unfallversicherung  in  dem  einen  Staate  in  die  im  anderen
überzugehen,  so  erfolgt  dieser  Übergang  erst  mit  dem  Ende  des  laufenden  Rechnungsjahres.
  Durch  Vereinbarung  der  beiderseitigen  Versicherungsträger  kann  der