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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 46.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 767.
(Nr. 3176.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 8. November 1905.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1905,
Reichs-Gesetzbl. von 1905 S. 157), ist, wie folgt, geändert worden:
I. Unter „Deutschland. A. II.“:
1. Mit Wirkung vom 2. Dezember 1905 ist unter Nr. 60 a eingeschaltet:
60 a. Mosbach— Mudauer Eisenbahn.
2. Die bisherige Nr. 31 ist gestrichen und dafür als Nr. 94 eingetragen
worden:
94. Württembergische Nebenbahnen (Filderbahn).
Die bisherige Nr. 94 hat die Nummer 94 a erhalten.
II. Die Abteilung „Österreich und Ungarn. I. A.“ hat folgende
Fassung erhalten:
A. Sämtliche Linien, welche durch die nachbenannten Bahn-
verwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze in Österreich
oder in Ungarn betrieben werden.
1. K. K. Österreichische Staatsbahnen, mit Einschluß der auf Fürstlich
Liechtensteinschem Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch-Buchs; —
dagegen mit Ausschluß:
a) folgender dalmatinischen Linien der K. K. Österreichischen Staatsbahnen:
α) Spalato —Siverié-Knin,
β) Perkovié-Slivno-Sebenico,
y) Spalato-Sinj;
b) der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt—Mauterndorf (Murtalbahn).
Reichs- Gesetzbl. 1905. 128
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1905.