Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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25. Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken 
der K. K. Österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen 
Landesgrenze und von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie 
der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft von Marchegg 
bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Györ—Sopron- 
Ebenfurter Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke der im Betriebe der 
Südbahngesellschaft stehenden Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter Bahn 
von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze. 
Infolgedessen sind die Ziffern 23 bis 57 unter B und C derselben Abteilung 
in 26 bis 60 und die Verweisungen hierauf am Schlusse der Listen der anderen 
Staaten, wie folgt, abgeändert worden: 
Bei Deutschland (Anm. hinter Nr. 129) auf: 
Österreich, Ziffer 30 bis und mit 53 (statt 27 bis und mit 50); 
bei Bosnien-Herzegovina (Anm. hinter Nr. 2) auf: 
Österreich, Ziffer 58, 59, 60 (statt 55, 56, 57); 
bei Italien (Anm. hinter Nr. 8) auf: 
Österreich, Ziffer 26, 27, 28, 29 (statt 23, 24, 25, 26); 
bei Rumänien (Anm.) auf: 
Österreich, Ziffer 57 (statt 54); 
bei Rußland (Anm. hinter Nr. 41) auf: 
Österreich, Ziffer 54, 55, 56 (statt 51, 52, 53). 
Auf die Bahnen unter Nr. 7 und 10 findet das Übereinkommen vom 
29. November 1905 ab, auf die Bahn unter Nr. 2 vom gleichen Tage oder, 
wenn ihre Eröffnung erst später stattfinden sollte, vom Tage der Betriebseröffnung 
ab Anwendung. 
Berlin, den 8. November 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.