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25. Die von den Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen betriebenen Strecken
der K. K. Österreichischen Staatsbahnen von Lawoczne bis zur ungarischen
Landesgrenze und von Fehring bis zur ungarischen Landesgrenze, sowie
der Österreichisch-Ungarischen Staatseisenbahngesellschaft von Marchegg
bis zur ungarischen Landesgrenze, endlich die von der Györ—Sopron-
Ebenfurter Eisenbahngesellschaft betriebene Strecke der im Betriebe der
Südbahngesellschaft stehenden Wien— Pottendorf—Wiener-Neustädter Bahn
von Ebenfurt bis zur ungarischen Landesgrenze.
Infolgedessen sind die Ziffern 23 bis 57 unter B und C derselben Abteilung
in 26 bis 60 und die Verweisungen hierauf am Schlusse der Listen der anderen
Staaten, wie folgt, abgeändert worden:
Bei Deutschland (Anm. hinter Nr. 129) auf:
Österreich, Ziffer 30 bis und mit 53 (statt 27 bis und mit 50);
bei Bosnien-Herzegovina (Anm. hinter Nr. 2) auf:
Österreich, Ziffer 58, 59, 60 (statt 55, 56, 57);
bei Italien (Anm. hinter Nr. 8) auf:
Österreich, Ziffer 26, 27, 28, 29 (statt 23, 24, 25, 26);
bei Rumänien (Anm.) auf:
Österreich, Ziffer 57 (statt 54);
bei Rußland (Anm. hinter Nr. 41) auf:
Österreich, Ziffer 54, 55, 56 (statt 51, 52, 53).
Auf die Bahnen unter Nr. 7 und 10 findet das Übereinkommen vom
29. November 1905 ab, auf die Bahn unter Nr. 2 vom gleichen Tage oder,
wenn ihre Eröffnung erst später stattfinden sollte, vom Tage der Betriebseröffnung
ab Anwendung.
Berlin, den 8. November 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.