Nummern
des russischen Zollsatz
allgemeinen Tarfis (vom Bezeichnung der Waren. Einheit. in
13/26. Januar 1903). Rubeln. Kopeken.
aus 52 aus 2. Bienenwachs . ... Pud brutto 3 31½
aus 53 Nachtlichte, mit oder ohne Schwimmer aus Papier,
Holz, Glas, Kork oder Porzellan, auch in Verbin-
dung mit Blech oder Draht aus unedlen (auch
lackierten) Metallen, auch mit Pinzetten von Blech
aus solchen Metallen ... Pud 4 20
aus 55 Häute, gegerbt:
2. Saffian-, Glacé-, Chevreau-, Chagrinleder;
Häute jeder Art mit eingepreßten Mustern;
kleine lackierte Häute .... ... ....... . ... Pud 18 —
aus 3. große: Ochsen-, Kuh-, Stier-, Büffel-, Pferde-,
Esels- und Schweinsleder, — in ganzen und
halben Häuten, ohne eingepreßte Muster, mit
oder ohne Narbung, auch mit künstlich ein-
gepreßter Narbung, auch gefärbt . . . Pud 10 —
4. große lackierte Häute . ... Pud 10 20
Anmerkung. Abfälle und Stücke von be-
arbeiteten Häuten werden, falls sie nicht für die
Herstellung von Schuhwerk oder von kleinen Leder-
waren zugeschnitten sind, zu denselben Zollsätzen
zugelassen, wie die Häute, von denen diese Stücke
und Abfälle herrühren.
aus 56 Rauchwaren:
aus 3. Zickelfelle, enthaart, nicht gegerbt Pud — 75
aus 5. Rauchwaren jeder Art, nicht besonders ge-
nannte:
a) zugerichtet oder gefärbt ......... .... Pud 50 —
Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen-,
Opossum- und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel
für das Pud verzollt.
Anmerkung 2. Die in Punkt 5 a und in der
vorstehenden Anmerkung bezeichneten Felle unterliegen
den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zu-
richtung oder Färbung vorgenommen worden ist,
um Felle aus Punkt 1 dieser Nummer nachzuahmen.
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