Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen 
Horizont sichtbar ist. 
Jedes Fischerfahrzeug, welches fünfundvierzig Meter oder mehr 
lang ist, muß vor Anker ein weißes Licht setzen, welches auf eine Ent— 
fernung von mindestens einer Seemeile über den ganzen Horizont sichtbar 
ist, und daneben ein zweites Licht, wie es für Schiffe solcher Länge 
im Artikel 11 vorgesehen ist. 
Sollte ein solches Fahrzeug, gleichgültig von welcher Länge, mit 
einem Netze oder einem anderen Fischereigeräte verbunden sein, so muß 
es bei Annäherung von anderen Fahrzeugen ein weiteres weißes Licht, 
mindestens einen Meter unter dem Ankerlicht und wagerecht mindestens 
ein und einen halben Meter in der Richtung des Netzes oder Fang— 
geräts von ihm entfernt, zeigen. 
h) Kommt ein Fahrzeug oder Boot beim Fischen dadurch zum Festliegen, 
daß sein Fanggerät an einer Klippe oder einem anderen Hindernisse 
festgerät, so muß es bei Tage das nachstehend unter k vorgeschriebene 
Tagsignal niederholen und bei Nacht das Licht oder die Lichter setzen, 
welche für ein Fahrzeug vor Anker vorgeschrieben sind; bei Nebel, 
dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen hat es das Signal 
zu machen, welches einem Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben ist (siehe 
Artikel 15 unter d und im letzten Absatze). 
i) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen müssen 
Treibnetzfischerfahrzeuge, welche an ihren Netzen fest sind, ferner Fahr- 
zeuge, welche mit dem Grundschleppnetz oder mit irgend einer anderen 
Art Schleppnetz fischen, endlich mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, 
welche ihre Leinen aushaben, — sofern sie 57 Kubikmeter oder mehr 
Brutto-Raumgehalt haben — mindestens jede Minute einen Ton 
geben, und zwar Dampffahrzeuge mit der Dampfpfeife oder der Sirene, 
Segelfahrzeuge mit dem Nebelhorne. Nach jedem Tone ist mit der 
Glocke zu läuten. 
Fischerfahrzeuge und Fischerboote unter 57 Kubikmeter Brutto- 
Raumgehalt sind zur Abgabe der vorerwähnten Signale nicht ver- 
pflichtet) geben sie aber dieselben nicht ab, so müssen sie mindestens 
jede Minute irgend ein anderes wirksames Schallsignal machen. 
k) Alle Fahrzeuge und Boote, welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder 
Grundschleppnetzen fischen, müssen bei Tage, wenn sie in Fahrt sind, 
einem sich nähernden Fahrzeug ihre Beschäftigung durch Aufheißen eines 
Korbes oder eines sonstigen zweckentsprechenden Körpers an der Stelle, 
wo er am besten gesehen werden kann, anzeigen. Haben solche Fahr- 
zeuge oder Boote ihr Fanggerät aus, während sie zu Anker liegen, 
so müssen sie bei der Annäherung anderer Fahrzeuge dasselbe Signal 
an der zum Vorbeifahren freien Seite zeigen.
	        
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