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mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen halben Meter, die
horizontale Entfernung zwischen ihnen in der Kiellinie gemessen mindestens
ein und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das
untere dieser beiden Lichter muß in der Richtung stehen, nach welcher
die Netze ausliegen, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über
den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von mindestens
drei Seemeilen sichtbar sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und
Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie
müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen
Stelle (in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens
eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen
oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern.
c) Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der
unter à bezeichneten offenen Boote, müssen, wenn sie die Leinen aus-
haben und an den Leinen fest sind oder sie einholen, und wenn sie
nicht geankert haben oder, wie nachstehend unter h beschrieben, fest-
liegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fischenden Fahr-
zeuge (b). Während sie die Leinen ausfahren oder schleppen, haben
sie, je nach ihrer Gattung, die Lichter zu führen, welche für ein Dampf-
oder Segelfahrzeug in Fahrt vorgeschrieben sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und
Korea sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raum-
gehalt nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie
müssen aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorge-
schriebenen Stelle (in der Richtung der Leinen) ein mindestens eine
Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen oder
andere Fahrzeuge sich ihnen nähern.
d) Fahrzeuge, welche mit dem Grundschleppnetze, das heißt mit einem
Fanggeräte, welches über den Meeresgrund geschleppt wird, fischen,
müssen führen:
1. wenn Dampffahrzeuge: an der Stelle des im Artikel 2 unter a er-
wähnten weißen Lichtes eine dreifarbige Laterne, welche so ein-
gerichtet und angebracht ist, daß sie von recht voraus bis zu zwei
Strich auf jedem Buge ein weißes Licht und über einen Bogen
des Horizonts von zwei Strich auf dem betreffenden Buge bis zu
zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher
als dwars) an Steuerbordseite ein grünes Licht, an Backbordseite
ein rotes Licht wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens
drei und einen halben Meter unter der dreifarbigen Laterne ein
weißes Licht in einer Laterne, welche ein helles, ununterbrochenes
Licht über den ganzen Horizont wirft;