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änderung in der Peilung der beiden Fahrzeuge wird das überholende Fahrzeug
weder zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften, noch von der
Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen, bis
es dasselbe klar passiert hat.
Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu erkennen, ob
es sich vor oder hinter der oben bezeichneten Stellung zu dem anderen Fahrzeuge
befindet, so hat es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist, und muß
es dem anderen aus dem Wege gehen.
Artikel 25.
In engen Fahrwassern muß jedes Dampffahrzeug, wenn dies ohne Gefahr
ausführbar ist, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte
halten, welche an seiner Steuerbordseite liegt.
Artikel 26.
In Fahrt befindliche Segelfahrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Booten,
welche mit Treibnetzen, Angelleinen oder Grundschleppnetzen fischen, aus dem
Wege gehen. Durch diese Vorschrift wird jedoch keinem fischenden Fahrzeug oder
Boote die Befugnis eingeräumt, ein Fahrwasser, welches andere Fahrzeuge be-
nutzen, zu sperren.
— Artikel 27.
Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle
Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßens sowie auf solche besondere
Umstände genommen werden, welche zur Abwendung unmittelbarer Gefahr ein
Abweichen von den Vorschriften notwendig machen.
VI. Schallsignale für Fahrzeuge, welche einander ansichtig sind.
Artikel 28.
Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein Ton von ungefähr einer
Sekunde Dauer.
Sind Fahrzeuge einander ansichtig;, so muß ein in Fahrt befindliches
Dampffahrzeug) wenn es einen diesen Vorschriften entsprechenden Kurs einschlägt,
diesen Kurs durch folgende Signale mit seiner Meife oder Sirene anzeigen,
nämlich:
Ein kurzer Ton bedeutet:
„ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“.
Zwei kurze Töne bedeuten:
„ich richte meinen Kurs nach Backbord“.
Drei kurze Töne bedeuten:
„meine Maschine geht mit voller Kraft rückwärts".