Contents : Wehr-Katechismus.

Wirkung  der  Wehr=  und  Soldatenpflicht.  131

II.  Auch  Stempelfreiheit  ist  den  Militärpersonen  unter
Umständen  gewährt,  nämlich:

a.  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  den  Unteroffizieren  und
Soldaten  und  im  Militär  Angestellten  dieser  Klassen,  welche
außer  ihrem  Solde  kein  Vermögen  haben  und  sich  hierüber,
wenn  sie  im  activen  Dienste  stehen,  durch  ein  Zeugniß  des
Vermittlungsamts  (556),  wenn  sie  aber  beurlaubt  sind,
durch  ein  Zeugniß  der  ordentlichen  Obrigkeit  ausweisen;

b.  für  sämmtliche  Gage=  und  Empfangsscheine  allen  in  der
Linie  stehenden  Militärpersonen,  aber  nicht  auch  den  Pensionisten,
  außer  wenn  sie  vorübergehend  etwa  active  Dienste
leisten.

III.  Von  der  Einkommensteuer  sind  ausgenommen:

a.  die  Löhnungen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  des  Heeres,
einschließlich  der  Gendarmerie  in  Friedens=  wie  in  Kriegszeiten;


b.  die  Gagen  und  Löhnungen  der  zum  activen  Felddienste  berufenen
  Militärs  aller  Grade  während  der  Dauer  des
Ausmarsches.  .

IV.  Von  Leistung  der  Handdienste  für  die  Gemeinde  sind
befreit  im  activen  Dienste  stehende  Personen,  welche  zur  Erfüllung
  ihrer  Wehrpflicht  sich  in  der  Gemeinde  aufhalten.

V.  Die  Offiziere  und  Militärbeamten  haben  für  die  Erwerbung
  des  Heimatrechts  in  ihrer  Garnison  keine  Heimatgebühr
zu  entrichten.

654.  Sind  die  Militärpersonen  von  den  Einquartierungslasten
  befreit?

Nein,  während  sie  selbst  draußen  im  Felde  liegen,  sind
ihre  Angehörigen  in  der  Heimat  allen  Einquartierungslasten  unterworfen,
  was  an  sich  unbillig  und  gegenüber  der  Bestimmung
über  Befreiung  der  zum  activen  Felddienste  berufenen  Militärs
von  der  Einkommensteuer  (653  III)  eine  Ungleichheit  ist.

1  20.  Abschnitt:
Ansprüche  des  Staats  aus  den  Ersatzgeschäften.

655.  Zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  gehört,  daß  man  sich
den  verschiedenen  auf  die  Aushebung  bezüglichen  Verhand-9