Wirkung der Wehr= und Soldatenpflicht. 131
II. Auch Stempelfreiheit ist den Militärpersonen unter
Umständen gewährt, nämlich:
a. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Unteroffizieren und
Soldaten und im Militär Angestellten dieser Klassen, welche
außer ihrem Solde kein Vermögen haben und sich hierüber,
wenn sie im activen Dienste stehen, durch ein Zeugniß des
Vermittlungsamts (556), wenn sie aber beurlaubt sind,
durch ein Zeugniß der ordentlichen Obrigkeit ausweisen;
b. für sämmtliche Gage= und Empfangsscheine allen in der
Linie stehenden Militärpersonen, aber nicht auch den Pensionisten,
außer wenn sie vorübergehend etwa active Dienste
leisten.
III. Von der Einkommensteuer sind ausgenommen:
a. die Löhnungen der Unteroffiziere und Soldaten des Heeres,
einschließlich der Gendarmerie in Friedens= wie in Kriegszeiten;
b. die Gagen und Löhnungen der zum activen Felddienste berufenen
Militärs aller Grade während der Dauer des
Ausmarsches. .
IV. Von Leistung der Handdienste für die Gemeinde sind
befreit im activen Dienste stehende Personen, welche zur Erfüllung
ihrer Wehrpflicht sich in der Gemeinde aufhalten.
V. Die Offiziere und Militärbeamten haben für die Erwerbung
des Heimatrechts in ihrer Garnison keine Heimatgebühr
zu entrichten.
654. Sind die Militärpersonen von den Einquartierungslasten
befreit?
Nein, während sie selbst draußen im Felde liegen, sind
ihre Angehörigen in der Heimat allen Einquartierungslasten unterworfen,
was an sich unbillig und gegenüber der Bestimmung
über Befreiung der zum activen Felddienste berufenen Militärs
von der Einkommensteuer (653 III) eine Ungleichheit ist.
1 20. Abschnitt:
Ansprüche des Staats aus den Ersatzgeschäften.
655. Zur Erfüllung der Wehrpflicht gehört, daß man sich
den verschiedenen auf die Aushebung bezüglichen Verhand-9