— 150 —
zoll- oder finanzanitlichen Zeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, daß
der Inhalt der Zylinder aus Hopfen besteht, und daß ferner die Zylinder
von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluß gelegt oder
daß bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen letztere mit Zoll-
verschluß versehen werden.
d) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ansuchen der Partei und
bei Beobachtung der Formen des Vormerkverkehrs Flaschen, Krüge und
ähnliche Umschließungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in die
Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem
Zustande zollfrei wieder einlassen.
e) Für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sowie für solche aus
Steinnuß, Areka und dergleichen wird übereinstimmend im Verwaltungs.
wege vorgeschrieben werden, daß nur die Karten aus Pappe oder
Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als
um zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und daß
Popsschachtein (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in
welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt
sind, nicht mit zur Verzollung gezogen werden.
f) Zu Nr. 107 des Tarifs A. Bei der Verzollung von lebenden
Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen
Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt
werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch
Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise zu-
gelassen werden, daß von dem Gesamtgewicht des Wagens einschließlich
der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen
und anderen zur Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen
unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen)
abgezogen wird. Bei der Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer
Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des
Rohgewichts uals Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung zu
Grunde zu legen.
VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Artikel 6 des bestehenden
Vertrags erhält folgende Fassung:
2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle
eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be-
günstigung, zollfrei zu lassen:
· Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von
nicht mehr als zwei Kilogramm,
Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Back—
werk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm,
insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post ein—
gebracht werden.