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Anmerkung. Apfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als
unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens
50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als
acht Abteilungen versehen sind.
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Apfel, Birnen
und Ouitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilo-
gramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen,
sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt.
Die Wagen oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt
oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und
können auch durch Strohlagen hergestellt werden.
Nummer Zollsatz
des deutschen Benennung der Gegenstände für i l.
Tarifs Mark
auf andere Weise eingehend:
Äpfel, Birnen, Quitten:
unverpackt oder nur in Säcken bei mindestens 50 Kilo—
gramm Rohgewicht:
vom 1. September bis 30. November. . .. . . ... frei
vom 1. Dezember bis 31. August 2
in anderer Verpackung:
in einfacher Umschließung ...... . . ... . . . . ... 3,20
in mehrfacher Umschließung. ... . . . . . . . . . . . .. 5
Aprikosen . .. .. . .. frei
Pfirsiche ... 2
Hauszwetschgen
vom 1. September bis 30. November. . ....... . ... frei
vom 1. Dezember bis 31. August. . . . . .. . .. . . . ... 2
andere Pflaumen .. .. .... .. .. ... . .. . . .. . .. .. . . . .. 2
Kirschen, Weichseln . .. 1
Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im all-
gemeinen Tarif nicht genanntes Kern= und Steinobst. frei
Erdberen . . . . . .. 10
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren,
Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und
sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der
Preißelberen: frei