Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Anmerkung. Apfel, Birnen und Quitten, frisch, werden als 
unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 
50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als 
acht Abteilungen versehen sind. 
In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Apfel, Birnen 
und Ouitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilo- 
gramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, 
sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt. 
Die Wagen oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt 
oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und 
können auch durch Strohlagen hergestellt werden. 
  
Nummer Zollsatz 
des deutschen Benennung der Gegenstände für i l. 
Tarifs Mark 
auf andere Weise eingehend: 
Äpfel, Birnen, Quitten: 
unverpackt oder nur in Säcken bei mindestens 50 Kilo— 
gramm Rohgewicht: 
vom 1. September bis 30. November. . .. . . ... frei 
vom 1. Dezember bis 31. August 2 
in anderer Verpackung: 
in einfacher Umschließung ...... . . ... . . . . ... 3,20 
in mehrfacher Umschließung. ... . . . . . . . . . . . .. 5 
Aprikosen . .. .. . .. frei 
Pfirsiche ... 2 
Hauszwetschgen 
vom 1. September bis 30. November. . ....... . ... frei 
vom 1. Dezember bis 31. August. . . . . .. . .. . . . ... 2 
andere Pflaumen .. .. .... .. .. ... . .. . . .. . .. .. . . . .. 2 
Kirschen, Weichseln . .. 1 
Mispeln; Hagebutten, Schlehen sowie anderes im all- 
gemeinen Tarif nicht genanntes Kern= und Steinobst. frei 
Erdberen . . . . . .. 10 
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, 
Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und 
sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der 
Preißelberen: frei
	        
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