1061
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark
80
Anmerkung. Die in anderer Weise als durch Reißen her-
gestellten Klärspäne sind von der Verzollung nach Nr. 75 auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn sie infolge ihrer Herstellung mittels des
Spalthobels oder ähnlicher Werkzeuge eine gewisse Glätte zeigen und
deshalb das Aussehen gehobelter Späne haben.
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht
gehobelt:
oder fũr 0,24 *
1,44
für! Doppelzentner
oder fur Festmeter
5/76
für 1 0,72*
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete
Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr.76 zuverzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise
vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen),
welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohr-
löchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der
Nr. 75 und 76 mit einem Sollzuschlage verzollt, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark,
im Falle der Verzollung nach Raummaß für ! Festmeter:
hartes Holzz.
weiches Holz
Anmerkung zu Nr. 74 bis 76. Bloß gedämpftes (nicht
zugleich gefärbtes) sowie zur Erhöhung der Haltbarkeit getränktes
(imprägniertes) oder nur zu diesem Zwecke auf chemischem Wege be-
handeltes Bau-- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertrags.
mäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes oder zum
Iwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutz-
holz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1Doppelzentner:
hartes Holz
weiches Holz
Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als
einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:
aus hartem Holze
oder für 5/ r%
4,32
für 1 Doppelzentner
0,24
oder für . Festmeter
1,92
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