1
des 3 Zollsatz
des deutschen » für 1 Doppel-
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner
Tarifs Mark
(aus 100 bis 107) Vieh, lebend:
aus 100 Pferde:
Perde des norischen Schlages (reines Kaltblut): für 1 Stück
im Werte bis 1000 Mark das Stück . . . . . .. 50
im Werte von mehr als 1 000 bis 1 200 Mark das Stück 72
im Werte von mehr als 1 200 bis 1 500 Mark das Stück 75
im Werte von mehr als 1500 bis 2500 Mark das Stück 120
andere:
im Werte bis 1 200 Mark das Stück .. . 72
im Werte von mehr als 1200 bis 2500 Mark das Stück 120
Anmerkungen.
1. Saugfohlen, welche der Mutter folgen frei
2. Abgesetzte Fohlen, welche bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr
ihrer Geburt folgenden Jahres eingeführt werden 30
3. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats dürfen Pferde, welche zu
Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt
werden, im Alter bis zu 2 Jahren zum Zollsatze von 10 Mark, im
Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück
abgelassen werden.
4. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stück und mit weniger als
1,40 Meter Stockmaß werden zum Zollsatze von 30 Mark für 1 Stück
abgelassen.
5. Die zu den besonderen Zollsätzen von 50 und 75 Mark für 1 Stück
zuzulassenden Pferde müssen ausschließlich dem reinen norischen Schlage
oder der Kreuzung eines Hengstes dieses Schlages mit einer Stute
eines anderen reinen Kaltblutschlages angehören. Das Vorhandensein
dieser Voraussetzung hat der Einbringer durch Vorlegung eines Zeug-
nisses einer österreichischen oder ungarischen Amtsstelle nachzuweisen.
Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die
Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Amts-
stellen und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende Verfahren
verständigen.
In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht
gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die Merkmale und J fär 1 Doppel.
Eigenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte Behandlung abhängt.! zentner Lebent-gewicht
103 Rindvieh 8
Anmerkungen.
1. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats des Deutschen Reichs dürfen
Bullen von Höhenvieh, welche zu Zuchtzwecken vom Staate oder mit
staatlicher Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark
für 1 Stück abgelassen werden.