Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer Zollsatz 
des deutschen » für 1 Doppel- 
allgemeinen Benennung der Gegenstände entner 
Tarifs Mark 
  
362 Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate), 
auch mit anderen Stoffen vermischt ... frei 
372 Eiweiß und Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere 
Nummern des allgemeinen Tarifs fallend "frei 
373 Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen) soweit 
sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen 6 
374 Rohleim (entkalkte Knochen . ... . ... 3 
375 Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig; 
Gelatine, auch gefärbt . . . . .. 3 
378 Holzteer- und Torfteerkreosot. . . . . . ............ .. . . .. ... . . ... frei 
384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif 
nicht genannt: 
Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszug: 
flüssig 
fest....................................... 4 
andere: 
m 
Anmerkungen. 
1. Für Eichenholz., Fichtenholz. und Kastanienholzauszug wird die 
Zollermäßigung unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung 
von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, 
aus dem erhellt, daß es sich um reine Auszüge von einem oder 
mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die weder mit anderen 
Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz, 
Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt 
sind. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen der vertragschließenden 
Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Osterreich und in 
Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die 
betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, 
vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung 
unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschließenden Teile 
zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. 
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, 
bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse 
eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Unter- 
suchungsbefundes vorzunehmen. 
2. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Be werden wie feste verzollt. 
  
  
1# 
Reichs- Gesetzbl. 1906.
	        
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