Nummer Zollsatz
des deutschen » für 1 Doppel-
allgemeinen Benennung der Gegenstände entner
Tarifs Mark
362 Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemittel (Superphosphate),
auch mit anderen Stoffen vermischt ... frei
372 Eiweiß und Eiweißstoffe, tierische und pflanzliche, nicht unter andere
Nummern des allgemeinen Tarifs fallend "frei
373 Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen) soweit
sie nicht unter Nr. 206 des allgemeinen Tarifs fallen 6
374 Rohleim (entkalkte Knochen . ... . ... 3
375 Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig;
Gelatine, auch gefärbt . . . . .. 3
378 Holzteer- und Torfteerkreosot. . . . . . ............ .. . . .. ... . . ... frei
384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarif
nicht genannt:
Eichenholz-, Fichtenholz= und Kastanienholzauszug:
flüssig
fest....................................... 4
andere:
m
Anmerkungen.
1. Für Eichenholz., Fichtenholz. und Kastanienholzauszug wird die
Zollermäßigung unter der Bedingung gewährt, daß jede Sendung
von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist,
aus dem erhellt, daß es sich um reine Auszüge von einem oder
mehreren der genannten Gerbhölzer handelt, die weder mit anderen
Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Eichenholz,
Fichtenholz oder Kastanienholz mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt
sind. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen der vertragschließenden
Teile bestimmten wissenschaftlichen oder Fachanstalten in Osterreich und in
Ungarn auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die
betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden,
vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung
unter Beobachtung der im Einvernehmen der vertragschließenden Teile
zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt,
bei Auszügen der bezeichneten Art, die gestützt auf solche Zeugnisse
eingeführt werden, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Unter-
suchungsbefundes vorzunehmen.
2. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Be werden wie feste verzollt.
1#
Reichs- Gesetzbl. 1906.