Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
— 183 —
– * °—. # .—— —— —— — — S — —
—— ..——.———
Benennung der Gegenstände
—
——
Sollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark
514
aus 515
aus 516
Reichs= Gesetzbl.
Filze), abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte
Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als
den in Nr. 513 des allgemeinen Tarifs genannten Tierhaaren, auch
in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung
von Seide . ...
Krollhaare aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif,,
auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faser-
stofen . . . . . . .. .
Waren aus Pferdehaaren (aus der Mähne oder dem Schweif), ander.
weit im allgemeinen Tarif nicht genannt:
Preßtücher, Gurte, Scheiben und Tafeln, zum Pressen von Öl
oder Fetten, auch in Verbindung mit Werg ..
Gewebe, auch mit anderen tierischen oder mit pflanzlichen Spinn-
stoffen oder Gespinsten, ausschließlich Seide, gemischt, sofern
die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren
besteht Siebböden . . . .. . . ..
Anmerkung. Siebböden aus Pferdehaaren sind von der Ver—
zollung zum Satze von 45 Mark für 1 Doppelzentner auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn Gespinstfäden aus anderen tierischen Spinn-
stoffen, ausgenommen Seide, oder aus pflanzlichen Spinnstoffen in
geringer Anzahl eingeflochten sind.
Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des allgemeinen Tarifs.
An Stelle der in der Anmerkung zu den Nru. 518 bis 520 des all-
gemeinen Tarifs für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegen-
stände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn
die Kleider usw. aus Spitzen mit Ausnahme solcher der Nr. 501 des
allgemeinen Tarifs oder aus Stickereien bestehen, ein Jollzuschlag von 50
vom Hundert erhoben. Als aus Spitzen oder Stickereien bestehend sind
nur solche Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände an—
zusehen, bei denen die Spitzen oder die bestickten Flächen die wesent-
lichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen.
Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände der Tarif-
nummern 518 bis 520, die in anderer Weise mit Spitzen oder
Stickereien ausgestattet sind , werden im Sinne der vorerwähnten
Anmerkung als mit Spitzen oder Stickereien verziert angesehen und
unterliegen an Stelle des dort vorgesehenen Zollzuschlags einem Zoll-
zuschlage, welcher beträgt:
a) bei Damenblusen 10 vom Hundert ohne Rücksicht darauf, aus
welchen Spinnstoffen die Spitzen oder Stickereien hergestellt sind,
1906.
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