Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
....— ——..II.**...s—...———————-—— 
  
Nummer Zollsatz 
n Benennung der Gegenstände ür * pel 
Tarifs Mark 
627 Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), furniert: 
roh............................................... 10 
bearbeitet........................................... 15 
Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbel- 
teile zu behandeln, bei denen die Schauseite ganz oder in wesentlichen 
Bestandteilen mit aufgeleimten Furnierbrettern aus hartem Holze von 
nicht mehr als 2½ Millimeter Stärke belegt ist. 
(628/9) Tischler-, Drechsler= und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige 
grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B 
des allgemeinen Tarifs nicht genannt: 
628 roh: 
Holzspanschachteln; Holzschuhe; Werkzeugstiele aus Hickoryholz oder 
Eschenholz; Holzformen für Nachtlichht 3 
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen 6 
profilierte Holzleisen . . .. . . . . . . .. 5 
anden . .. . . . .. 5 
629 bearbeitet: 
Fensterrahmen, Türen, Treppen und Teile von solchen 11 
anden .. . . . .. . . . .. 10 
630 Grobe Holzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht 
unter die vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des all- 
gemeinen Tarifs oder unter höhere Zollsätze fallen ... 30 
  
Anmerkung. Eine Verbindung mit Bast., Binsen., Schilf., 
Stroh-., Stuhlrohr- oder Korbgeflecht, mit ungefärbtem Leder, rohen 
(behaarten oder enthaarten) Häuten, groben rohen Geweben aus 
pflanzlichen Spinnstoffen, Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des all- 
gemeinen Tarifs, groben, wasserdichten Geweben aus pflanzlichen 
Spinnstoffen, mit Eisen, Glas, Papier, Pappe, Steinen (mit Aus- 
nahme der Edel- und Halbedelsteine) oder Steinzeug bleibt auf die 
Verzollung von groben Holzwaren ohne Einfluß, soweit nicht in den 
vorhergehenden Nummern des Abschnittes 10 B des allgemeinen Tarifs 
etwas Anderes bestimmt ist. Bei groben Möbeln bleibt außerdem eine 
das Aussehen der Ware nicht verfeinernde Verbindung mit einzelnen 
Bestandteilen aus Zink, Zinn, Kupfer oder Messing auch dann außer 
Betracht, wenn sie in nicht ganz unwesentlicher Ausdehnung vor- 
handen ist. 
Nohe Holzwaren der Nummern 624 bis 628, für welche im gegen- 
wärtigen Vertrag Zugeständnisse gemacht sind, werden nicht wegen einer 
Verbindung mit den vorstehend genannten Stoffen als bearbeitet behandelt. 
 
	        
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