Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsah 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
884 
  
gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere 
Zollsätze fallen: 
feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten 
oder vernierten Waurren . . .. 
andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt, lackiert 
oder verniert; Blattmetalll . . .. 
Anmerkung. Von den vorstehend in die Nummer 880 ver- 
wiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und 
Tomback werden außer den polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten 
oder vernierten Waren insbesondere alle diejenigen als feine Waren 
behandelt, welche ziseliert, guillochiert, inkrustiert, tauschiert, getrieben, 
geätzt, nielliert, graviert oder bemalt sind. Waren mit bloß ge- 
preßten (gestanzten, geprägten) oder bloß gegossenen (nicht ziselierten 
oder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungen sind nicht ohne weiteres 
von der Verzollung zum Satze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und 
nur dann als feine Waren zu verzollen, wenn derartige Verzierungen in 
so großer Ausdehnung vorhanden sind, daß die Waren sich schon 
hierdurch als Schmuck-, JZier- oder Lugxusgegenstände kennzeichnen. 
Anmerkung zu Nr. 878 und 880. Auf Blattkupfer und 
Blattmessing sowie auf Blattmetall aus anderen Kupferlegierungen 
als Messing findet die in der allgemeinen Anmerkung 1 zu Abschnitt 
17 B bis H des allgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von 
Blech keine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupfer oder 
Kupferlegierung von weniger als 0,25 Millimeter Stärke nur dann als 
Blattkupfer, Blattmessing oder Blattmetall nach Nr. 878 oder Nr. 880 
zu verzollen, wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flitter- 
gold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder 
geschlagene Blätter darstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls von 
unechtem Blattgold oder Blattsilber wird hierdurch nicht berührt. 
Anmerkung zu Abschnitt 17 Gdes allgemeinen Tarifs. 
Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte zur Herstellung von 
Metallwaren geeignete unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle 
sowie Waren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaren behandelt. 
(aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17 A bis G des 
allgemeinen Tarifs fallend, aus unedlen Metallen oder Legierungen 
unedler Metalle: 
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder 
Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife 
besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen 
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen: 
Schmuckgegenstände, Toilette und Nippsachen in einer nicht als 
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich 
  
60 
30
	        
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