Nummer
des deutschen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
Zollsah
für 1 Doppel-
zentner
Mark
884
gehören oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere
Zollsätze fallen:
feine, insbesondere alle polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten
oder vernierten Waurren . . ..
andere als feine, weder poliert, noch vernickelt, gefärbt, lackiert
oder verniert; Blattmetalll . . ..
Anmerkung. Von den vorstehend in die Nummer 880 ver-
wiesenen Waren aus anderen Kupferlegierungen als Messing und
Tomback werden außer den polierten, vernickelten, gefärbten, lackierten
oder vernierten Waren insbesondere alle diejenigen als feine Waren
behandelt, welche ziseliert, guillochiert, inkrustiert, tauschiert, getrieben,
geätzt, nielliert, graviert oder bemalt sind. Waren mit bloß ge-
preßten (gestanzten, geprägten) oder bloß gegossenen (nicht ziselierten
oder sonst nachträglich bearbeiteten) Verzierungen sind nicht ohne weiteres
von der Verzollung zum Satze von 30 Mark für 1 dz ausgeschlossen und
nur dann als feine Waren zu verzollen, wenn derartige Verzierungen in
so großer Ausdehnung vorhanden sind, daß die Waren sich schon
hierdurch als Schmuck-, JZier- oder Lugxusgegenstände kennzeichnen.
Anmerkung zu Nr. 878 und 880. Auf Blattkupfer und
Blattmessing sowie auf Blattmetall aus anderen Kupferlegierungen
als Messing findet die in der allgemeinen Anmerkung 1 zu Abschnitt
17 B bis H des allgemeinen Tarifs vorgesehene Abgrenzung von
Blech keine Anwendung. Vielmehr sind Bleche aus Kupfer oder
Kupferlegierung von weniger als 0,25 Millimeter Stärke nur dann als
Blattkupfer, Blattmessing oder Blattmetall nach Nr. 878 oder Nr. 880
zu verzollen, wenn sie sich als sogenanntes Rauschgold (Knistergold, Flitter-
gold) oder Rauschsilber oder sonst als papierartig dünn gewalzte oder
geschlagene Blätter darstellen. Die Unterscheidung des Blattmetalls von
unechtem Blattgold oder Blattsilber wird hierdurch nicht berührt.
Anmerkung zu Abschnitt 17 Gdes allgemeinen Tarifs.
Anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte zur Herstellung von
Metallwaren geeignete unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle
sowie Waren daraus werden wie Kupfer und Kupferwaren behandelt.
(aus 884/887) Waren, nicht unter die Abschnitte 17 A bis G des
allgemeinen Tarifs fallend, aus unedlen Metallen oder Legierungen
unedler Metalle:
Waren ganz oder teilweise aus vergoldeten unedlen Metallen oder
Legierungen unedler Metalle, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife
besonders ausgenommen sind oder durch die Verbindung mit anderen
Stoffen unter höhere Zollsätze fallen:
Schmuckgegenstände, Toilette und Nippsachen in einer nicht als
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschließlich
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