Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des österreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
arifs 
251 
Benennung der Gegenstände 
  
— — 
Zollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
aus 393 
b) 
aus 394 
aus a) 
aus 1. 
399 
402 
403 
b) 
  
Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige 
oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases 
erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den 
Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche 
nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Ab- 
bildungen mittels Farbe, auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges 
Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn 
es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auf- 
legen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung. 
Schiefer: 
1. Dachschiefer 
2. Tafelschiefer . . . . 
Anmerkung. Bei Dach- und Tafelschiefer bleibt ein bloßes Be- 
schneiden, Behauen oder Sägen der Kanten ohne Einfluß auf die Verzollung. 
weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniert auch in 
Rahmen von rohem Holz: 
1. Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, weder bemalt, 
lackiert oder bronziert, noch in Verbindung mit anderen 
Materialien 
2. anderer 
Steinplatten in der Stärke von 16 Zentimeter oder weniger (mit Aus- 
nahme der Schieferplatten und Lithographiesteine): 
roh (behauen, gespalten, gesägt): 
aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Plattrnn 
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen) Lithographie- 
steine . . . . . . . . . . . . . . .. 
Anmerkung. Unter Nr. 402 fallen auch Mühlsteine, die aus 
einzelnen Stücken unter Verwendung von Zement als Kittmaterial 
oder zur Egalisierung hergestellt sind. 
Natürliche Schleif= und Wetzsteine: 
ohne Verbindung 
in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen. 
  
—. 80 
1.— 
4— 
8.— 
frei 
1.— 
frei 
frei
	        
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