Nummer
des österreichisch-
ungarischen
allgemeinen
arifs
251
Benennung der Gegenstände
— —
Zollsatz
für 100 Kilo-
gramm
Kronen
aus 393
b)
aus 394
aus a)
aus 1.
399
402
403
b)
Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine gleichmäßige
oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des Glases
erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fällt unter den
Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche
nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Ab-
bildungen mittels Farbe, auch Glasfarbe, aufgetragen sind. Derartiges
Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten Glases, wenn
es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden ist. Das Auf-
legen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Bemalung.
Schiefer:
1. Dachschiefer
2. Tafelschiefer . . . .
Anmerkung. Bei Dach- und Tafelschiefer bleibt ein bloßes Be-
schneiden, Behauen oder Sägen der Kanten ohne Einfluß auf die Verzollung.
weiter verarbeitet, auch geschliffen, geschwärzt, liniert auch in
Rahmen von rohem Holz:
1. Griffel aus natürlichem Schiefer geschnitten, weder bemalt,
lackiert oder bronziert, noch in Verbindung mit anderen
Materialien
2. anderer
Steinplatten in der Stärke von 16 Zentimeter oder weniger (mit Aus-
nahme der Schieferplatten und Lithographiesteine):
roh (behauen, gespalten, gesägt):
aus Kalkschiefer (sogenannte Kehlheimer Plattrnn
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen) Lithographie-
steine . . . . . . . . . . . . . . ..
Anmerkung. Unter Nr. 402 fallen auch Mühlsteine, die aus
einzelnen Stücken unter Verwendung von Zement als Kittmaterial
oder zur Egalisierung hergestellt sind.
Natürliche Schleif= und Wetzsteine:
ohne Verbindung
in Verbindung mit Holz, Eisen oder anderen unedlen Metallen.
—. 80
1.—
4—
8.—
frei
1.—
frei
frei