Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 266 — 
  
Nummer 
des oͤsterreichisch- 
ungarischen 
allgemeinen 
rifs 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 100 Kilo- 
gramm 
Kronen 
  
  
alle ganz oder teilweise gefeilten, abgeschruppten, abgedrehten, 
abgeschmirgelten, gehobelten, geschliffenen oder mit einem groben 
Austrich versehenen; dann alle vernieteten, verschraubten oder 
in ähnlicher Weise nachträglich zusammengefügten Eisenteile, soweit 
sie nicht der weiteren Bearbeitung wegen unter b und c fallen. 
Dagegen wird das Beseitigen der Guß. und Preßnähte 
(Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgel- 
scheiben), Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen, 
das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vor. 
schruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht 
als Bearbeitung angesehen. 
Stahlguß, der zum Iwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit 
bearbeitet (vorgeschruppt) ist, wird nur dann als roher Stahl- 
guß behandelt, wenn nachgewiesen wird, daß noch eine weitere 
Bearbeitung der vorgeschruppten Fläche zur Fertigstellung des 
Stückes erfolgt. 
Dieser Nachweis kann erbracht werden: 
1. durch eine derartige Deformierung der vorgeschruppten 
Fläche (durch Meißelschläge oder Abnehmen eines 
Querspanes), daß dadurch eine weitere Bearbeitung 
unerläßlich erscheint; 
2. durch zollamtliche Nachbeschau. 
Ohne Nachweis ist vorgeschruppter Stahlguß 
nur auf Grund von Erlaubnisscheinen für Maschinen- 
fabriken oder Maschinenwerkstätten als roher zu 
verzollen. 
b) als fein bearbeitet: alle ganz oder teilweise verzinnten, ver- 
zinkten, verbleiten, verkupferten, vermessingten, oxydierten, fein 
angestrichenen, gefirnißten, lackierten, bemalten, bronzierten oder 
emaillierten Eisenwaren; endlich 
als feinst bearbeitet: alle polierten, gravierten, vernickelten, 
mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierten 
Eisenwaren. 
Insofern im Tarife nicht besondere Bestimmungen getroffen 
sind, unterliegen feinst bearbeitete Waren einem Zuschlage 
zum Zolle für die betreffende Ware, der für polierte Waren 
35 Prozent, für gravierte, vernickelte, mit Kupfer, Kupfer- 
legierungen oder Aluminium plattierte Waren 50 Prozent be- 
trägt. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollsätze für 
die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der 
Berechnung dieser Zuschläge der Zollsatz für die feine Be- 
arbeitung zugrunde zu legen. 
 
	        
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