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Nummer
des oͤsterreichisch-
ungarischen
allgemeinen
rifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 100 Kilo-
gramm
Kronen
alle ganz oder teilweise gefeilten, abgeschruppten, abgedrehten,
abgeschmirgelten, gehobelten, geschliffenen oder mit einem groben
Austrich versehenen; dann alle vernieteten, verschraubten oder
in ähnlicher Weise nachträglich zusammengefügten Eisenteile, soweit
sie nicht der weiteren Bearbeitung wegen unter b und c fallen.
Dagegen wird das Beseitigen der Guß. und Preßnähte
(Grate) durch Abmeißeln, Abschleifen (auch auf Schmirgel-
scheiben), Feilen oder Bestoßen, das Ebnen von Bruchflächen,
das Abstechen der Gußköpfe, dann bei Stahlguß das Vor.
schruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nicht
als Bearbeitung angesehen.
Stahlguß, der zum Iwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit
bearbeitet (vorgeschruppt) ist, wird nur dann als roher Stahl-
guß behandelt, wenn nachgewiesen wird, daß noch eine weitere
Bearbeitung der vorgeschruppten Fläche zur Fertigstellung des
Stückes erfolgt.
Dieser Nachweis kann erbracht werden:
1. durch eine derartige Deformierung der vorgeschruppten
Fläche (durch Meißelschläge oder Abnehmen eines
Querspanes), daß dadurch eine weitere Bearbeitung
unerläßlich erscheint;
2. durch zollamtliche Nachbeschau.
Ohne Nachweis ist vorgeschruppter Stahlguß
nur auf Grund von Erlaubnisscheinen für Maschinen-
fabriken oder Maschinenwerkstätten als roher zu
verzollen.
b) als fein bearbeitet: alle ganz oder teilweise verzinnten, ver-
zinkten, verbleiten, verkupferten, vermessingten, oxydierten, fein
angestrichenen, gefirnißten, lackierten, bemalten, bronzierten oder
emaillierten Eisenwaren; endlich
als feinst bearbeitet: alle polierten, gravierten, vernickelten,
mit Kupfer, Kupferlegierungen oder Aluminium plattierten
Eisenwaren.
Insofern im Tarife nicht besondere Bestimmungen getroffen
sind, unterliegen feinst bearbeitete Waren einem Zuschlage
zum Zolle für die betreffende Ware, der für polierte Waren
35 Prozent, für gravierte, vernickelte, mit Kupfer, Kupfer-
legierungen oder Aluminium plattierte Waren 50 Prozent be-
trägt. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollsätze für
die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der
Berechnung dieser Zuschläge der Zollsatz für die feine Be-
arbeitung zugrunde zu legen.