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nicht mehr genügen, hierfür zu schließen, sowie andererseits Schlachthäuser, die
mit den erforderlichen Einrichtungen versehen worden sind, dem Verkehre mit
Schlachtvieh zu öffnen. Solche Maßnahmen werden dem anderen Teile rechtzeitig
bekanntgegeben werden.
10. Zur alsbaldigen Abschlachtung in Schlachthäusern, die an der bayerischen
und sächsischen Grenze gegen Österreich gelegen sind, und deren Bezeichnung einer
Verständigung zwischen den Regierungen der vertragschließenden Teile vorbehalten
bleibt, werden aus Österreich und aus Ungarn zusammen jährlich bis zu 80 000 Stück
gesunde Schweine auf Grund staatstierärztlicher Bescheinigungen zugelassen, die nach
Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens auszustellen sind und überdies die Be-
stätigung enthalten müssen, daß diese Tiere vor der Versendung am Herkunfts-
(Stand-orte durch 30 Tage tierärztlich überwacht und unbedenklich befunden
wurden, und daß das Gebiet der politischen Verwaltungsbehörde erster Instanz,
in welchem die Tiere gestanden haben, frei von Schweinepest (Schweineseuche)
und Maul= und Klauenseuche ist.
Von diesen 80 000 Stück Schweinen entfallen 50 000 auf die Schlacht-
häuser an der bayerischen Grenze und 30 000 auf die Schlachthäuser an der
sächsischen Grenze. Hiernach dürfen den ersteren wöchentlich bis zu 962 Stück,
den letzteren wöchentlich bis zu 577 Stück zugeführt werden. Diese Wochen-
kontingente sind mit der Maßgabe übertragbar, daß innerhalb eines Monats in
die Schlachthäuser an der bayerischen Grenze nicht mehr als 5 625) in die an
der sächsischen Grenze nicht mehr als 3 375 Stück eingebracht werden dürfen.
Fleisch und Speck dieser Tiere dürfen außer an den Orten) wo diese Schlacht-
häuser sich befinden, noch nach folgenden Orten abgesetzt werden,
a) soweit die Schlachtung in Schlachthäusern an der bayerischen Grenze
stattgefunden hat, nach München, Nürnberg, Fürth, Hof, Augsburg,
Ludwigshafen, Stuttgart, Kannstadt, Heilbronn, Mannheim, Karls-
ruhe, Pforzheim,
b) soweit die Schlachtung in Schlachthäusern an der sächsischen Grenze
stattgefunden hat, nach Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Glauchau,
Meerane, Plauen, Crimmitschau, Werdau, Reichenbach, Greiz, Gera.
Auf die Einfuhr finden im übrigen die vereinbarten Bestimmungen über
die Zulassung von Schlachtrindern und Schlachtschafen entsprechende Anwendung
(vgl. Ziffer 9 des gegenwärtigen Schlußprotokolls).
11. Die Bestimmung im letzten Absatze des Artikels 5 des Viehseuchenüberein-
kommens erstreckt sich nicht auf den durchgehenden Eisenbahnverkehr in amtlich
verschlossenen Waggons; hierbei soll jedoch jede Zuladung von lebendem Vieh,
jede Umladung und jede Transportverzögerung im verseuchten Grenzbezirk unter-
sagt sein.
12. Die diesem Schlußprotokolle beiliegenden Verzeichnisse der für den
gegenseitigen Viehverkehr hauptsächlich in Betracht kommenden Grenzzollämter
— können fernerhin nur in gegenseitigem Einvernehmen abgeändert werden.