Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Entscheidung über 
Widersprüche. 
Anfechtung. 
Entscheidung über 
die Umwandlung. 
Umwandlungs- 
urkunde. 
– 374 
Mit der Bekanntmachung ist die Aufforderung zu verbinden, daß diejenigen, 
welche widersprechende Rechte zu haben glauben, den Widerspruch binnen einer 
zu bestimmenden Frist anmelden, widrigenfalls ihre Rechte bei der Entscheidung 
über die Umwandlung unberücksichtigt bleiben und erlöschen würden. Während 
dieser Frist ist die Einsicht des Vermessungsrisses oder Lageplans bei der Berg- 
behörde einem jeden gestattet. 
Wird der Bergbehörde bekannt, daß derartige Rechte beansprucht werden, 
so hat sie die Aufforderung den Betreffenden besonders bekanntzumachen. Die 
Frist läuft in jedem Falle von der öffentlichen Bekanntmachung an. 
§ 45. 
Nach Ablauf der Frist entscheidet die Bergbehörde über die angemeldeten 
Widersprüche. 
§ 46. 
Die Entscheidung über die angemeldeten Widersprüche kann von denen, 
gegen die sie ergangen ist, binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung an 
sie durch Klage angefochten werden. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. 
Die Klage ist gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten die Ent- 
scheidung der Bergbehörde ergangen ist. Sind danach mehrere zu verklagen, so 
kann die Klage nur gegen alle gemeinschaftlich erhoben werden. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht, bevor die im Abs. 1 bestimmte 
Frist für alle Klageberechtigten abgelaufen ist. Mehrere Prozesse sind zur gleich- 
zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Einreichung der Klage 
und der Termin zur mündlichen Verhandlung sind durch das Gericht unverzüglich 
öffentlich bekanntzumachen und außerdem der Bergbehörde mitzuteilen. 
§ 47. 
Wenn Widersprüche nicht angemeldet sind, entscheidet die Bergbehörde nach 
Ablauf der Frist (§ 44 Abs. 3), andernfalls nach endgültiger Erledigung der 
Widersprüche über die Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld. Die 
Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung im Rechtswege. 
Die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, ist öffentlich bekannt- 
zumachen. Die Beschwerde findet nur binnen einer Frist von zwei Wochen 
nach der Bekanntmachung statt. Eine weitere Beschwerde (§ 4 Abs. 2) findet 
nicht statt. 
§ 48. 
Sobald die Entscheidung, daß die Umwandlung stattfinde, unanfechtbar 
geworden ist, hat die Bergbehörde über die Umwandlung eine Urkunde aus- 
zustellen. 
Die Urkunde soll enthalten: 
1. Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten; 
2. Namen des Bergwerkes;
	        
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