Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

298  Studien  über

zuweisen  vermöchte,  wie.irgend  eines  derjenigen,  welche  das
entgegengesetzte  System  der  Untheilbarkeit  und  zugleich  des
verhältnissmässig  grösseren  Besitzes  !)  in  nur  einigermaassen
stärkerem  Umfang  bis  jetzt  festgehalten  haben.

Ein  zweiter,  den  behaupteten  Zusammenhang  beweisender
Umstand  liegt  in  dem  Progressionsverhältniss  der  einzelnen  Thiergattungen.
  Gerade  dass  die  Zunahme  der  Schweine  im  Neckarund
  Schwarzwaldkreis  am  ‘stärksten  ist  und  dass  die  andern
beiden  Kreise  vorzugsweise  im  Grossvieh  und  bei  den  Schafen
sich  auszeichnen,  ist  ein  Beweis  dafür,  dass  dort  der  auf  Kosten
des  Grossbesitzes  verhältnissmässig  vermehrte  Kleinbesitz  die
Ursache  des  geringeren  Viehzuwachses  ist.  Denn,  wie  schon
oben  bemerkt,  bei  zunehmender  Verkleinerung  des  Besitzstandes
nimmt  häufig  das  Schwein  die  Rolle  des  Rindviehs  ein,  und
Schafzucht  ist,  wo  nicht  Weiderechte  auch  dem  kleinen  Wirth
die  Haltung  von  Schafen  möglich  machen,  ebenso  wie  die  Pferdezucht
  und  die  Pferdehaltung  ohnehin  nur  dem  grösseren  Grundbesitzer
  eigenthümlich.

Endlich  aber  dient  auch  noch  die  Beobachtung,  dass  die
Grösse  und  die  Zunahme  des  Viehstandes  in  umgekehrtiem  Verhältniss
  zum  Wachsthum  der  Bevölkerung  steht,  der  gegebenen
Erklärung  zur  Stütze,  insofern  nämlich  die  stärkere  Vermehrung
der  Bevölkerung  im  Neckar-  und  Schwarzwaldkreis  mit  25  und
28  Prozent,  gegenüber  von  20  Prozent  Zuwachs  in  den  beiden
andern  Kreisen  einen  unmittelbaren  Schluss  auf  die  dort  eingetreiene
  stärkere  Verkleinerung  des  Besitzes  erlaubl.  Dass
nämlich  diese  Zunahme  in  der  Volkszahl  vorzugsweise  die  landwirthschaftliche
  Bevölkerung  trifft,  ist  für  die  meisten  Distrikte

1)  Untheilbarkeit  und  grösserer  Besitzstand  müssen  zusammenkommen,
wenn  man  richtig  vergleichen  will.  Denn  die  durch  Lehensband  oder  Sitte
veranlasste  Untheilbarkeit  allein  ist  kein  Glück,  im  Gegentheil  eine  Erschwerung
  des  Uebels,  wenn  sie  mit  Kleinbesitz  zusammengeht.  Wir  haben  viele
Gemeinden,  wo  bei  weit  gehender  Verkleinerung  des  landwirthschaftlichen
Besitzes  derselbe  geschlossen  ist  und  diese  gehören  dann  gewöhnlich  zu  den
ärmsten  und  elendesten  des  Landes.  Namentlich  in  ritterschaftlichen  Orten
ist  dies  häufig  der  Fall,  wo  die  Grundherren,  um  recht  viel  Bürgeraufnahmsgelder
  und  Abgabenpflichtige  zu  bekommen,  früher  die  Niederlassungen  auf
ungemessene  Weise  begünstigt  haben.