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§ 3.
Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesell-
schaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbau
haben, zu einer entsprechenden Leistung zu Gunsten des Fiskus des Schutzgebiets
Kamerun heranzuziehen.
§ 4.
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Donaueschingen, den 4. Mai 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-
Eisenbabugesellschaft.
Nachdem die zur Gründung einer Kolonialgesellschaft unter der Firma
Kamerun-Eisenbahngesellschaft
gebildete Vereinigung beantragt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau
und Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Schutz-
gebiete Kamerun zu verleihen, wird diese Konzession auf 90 Jahre vom Tage
der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nach-
stehenden Bedingungen erteilt:
§ 1.
Konzessionsträger.
Der Bau und Betrieb erfolgt für Rechnung einer von der Vereinigung
auf Grund des beiliegenden Gesellschaftsvertrags innerhalb einer Frist von einem
Jahre vom Tage der Erteilung dieser Konzession zu bildenden Kolonialgesellschaft
mit dem Sitze zu Berlin.