Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 533 — 
von der Erteilung dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach 
von der Gesellschaft erworbene Land zum Bau von Zufuhrwegen zur Eisenbahn 
oder zu fiskalischen oder gemeinnühigen Anlagen gebraucht wird, ist die Gesellschaft 
verpflichtet, es gegen Uberlassung eines gleich großen und gleichwertigen, dem 
Schutzgebiete gehörigen Landes zurückzugeben. 
      Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei 
Verlust der Landgerechtsame die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muß. 
                                                       § 12. 
                                           Bergwerksgerechtsame. 
Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschafts- 
vertrags wird der Reichskanzler der Gesellschaft aus dem Gebiete, welches inner- 
halb zweier durch die Bahnstrecke getrennten und je 100 Kilometer davon ent- 
fernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn belegen ist, auf Antrag 
Gebiete bis zu 80 000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in 
höchstens 10 Abschnitten zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von 
Mineralien (§ 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutz- 
gebiete Kamerun, vom 28. November 1892) vorbehaltlich wohlerworbener Rechte 
Dritter, überweisen. 
  Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen 
ist die Gesellschaft während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbau- 
feldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit 
soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren oder 
Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutz- 
gebiete Kamerun. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei 
Verlust der Bergwerksgerechtsame der Betrieb in einem dem öffentlichen Interesse 
entsprechenden Umfang aufgenommen werden muß. 
                                                          § 13. 
                                              Landveräußerung. 
Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerks- 
rechte veräußert oder länger als 20 Jahre verpachtet werden können, unterliegt 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
                                                          § 14. 
                                                 Steuerfreiheit. 
Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und 
Anlagen sind für die Dauer der Konzession von allen Grund- und Gebäude- 
steuern befreit. Ferner genießen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 
25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund des 
§ 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft lbergehenden Grund- 
Reichs-Gesetzbl. 1906.                                                                                86  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.