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anteilscheine und bei Einlösung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen
Abstempelung der Anteilscheine.
§ 22.
Ubertragung.
Die Ubertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften
bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers.
§ 23.
Erwerbsrecht des Reichs.
Das Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an jederzeit das Recht,
die Vorzugsanteile Reihe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten
Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile
Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist
abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben.
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der
Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht aus-
gelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark,
für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark.
Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der
Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung
der auf die Vorzugsanteile Neihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Ab-
gabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre enffallenden Gewinnanteile,
jedoch nicht weniger als den Neumwert und nicht mehr als das anderthalbfache
dieses Nennwerts, also nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundert-
undfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der
noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt ein-
hundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher der
zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden
Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen
Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile entspricht,
welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus-
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die Wanzigfache
Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im
Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erblärung abgeschlossenen Geschäfts-
jahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht
mehr als dreißig Mark für jeden Schein.
Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A
oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder
die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach
Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen
Gattungen noch in derselben Weise zu.