Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          — 536 — 
anteilscheine und bei Einlösung der ausgelosten Stammanteile Reihe B gegen 
Abstempelung der Anteilscheine. 
                                                 §  22. 
                                        Ubertragung. 
     Die Ubertragung der Konzession an andere Personen oder Gesellschaften 
bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
                                                    § 23. 
                                  Erwerbsrecht des Reichs. 
      Das Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an jederzeit das Recht, 
die Vorzugsanteile Reihe A, die noch nicht ausgelosten und abgestempelten 
Stammanteile Reihe B und die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile 
Reihe B durch einseitige, dem Vorstande der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist 
abzugebende Erklärung zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zu erwerben. 
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der 
Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht aus- 
gelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark, 
für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark. 
Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der 
Erwerbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung 
der auf die Vorzugsanteile Neihe A im Durchschnitte der letzten fünf, bei Ab- 
gabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre enffallenden Gewinnanteile, 
jedoch nicht weniger als den Neumwert und nicht mehr als das anderthalbfache 
dieses Nennwerts, also nicht weniger als einhundert und nicht mehr als einhundert- 
undfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der 
noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt ein- 
hundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags,  welcher der 
zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden 
Satzung im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen 
Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile entspricht, 
welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus- 
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die Wanzigfache 
Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 der anliegenden Satzung im 
Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erblärung abgeschlossenen Geschäfts- 
jahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenden Gewinnanteile, jedoch nicht 
mehr als dreißig Mark für jeden Schein. 
     Dem Deutschen Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A 
oder die noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder 
die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach 
Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen 
Gattungen noch in derselben Weise zu.
	        
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