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§ 10.
Haftung.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das
Gesellschaftsvermögen.
§ 11.
Der Zeichner eines Anteils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrags
sowie des etwa festgesetzten Aufgeldes verhaftet.
Darüber hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger können von den
ihnen obliegenden Leistungen nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen
das Recht auf diese Leistung eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen.
§ 12.
Anteilscheine.
Die Urkunden über die Anteile der Gesellschaft (Anteilscheine) werden erst
nach Vollzahlung der Anteile ausgefertigt. Sie lauten auf den Inhaber und
werden in einem von der Gesellschaft zu führenden Stammbuche vermerkt. Auf
Verlangen des Inhabers können die Anteilscheine auch auf den Namen umge-
schrieben werden. Alsdann ist der Eigentümer nach Namen, Stand und Wohn-
ort in dem Stammbuche der Gesellschaft einzutragen.
Nach Bestimmung des Aufsichtsrats werden die Anteilscheine in Stücken
über einen, zehn und fünfzig Anteile ausgestellt. Jeder Inhaber eines über
mehrere Anteile lautenden Stückes ist berechtigt, die Ausfertigung von einzelnen
Stücken über jeden Anteil gegen Erstattung der Kosten zu verlangen. Sobald
ein mit mehreren anderen in einem Stücke ausgefertigter Stammanteil Reihe B
ausgelost ist, muß die Ausfertigung der Stücke über die einzelnen Stammanteile
Reihe B kostenfrei erfolgen.
Solange die Anteile noch nicht voll gezahlt worden sind, weisen sich die
Mitglieder der Gesellschaft als solche durch die Eintragung ihrer Anteile auf
ihren Namen im Stammbuche der Gesellschaft aus.
§ 13.
Gewinnanteilscheine.
Mit dem Anteilschein erhält der Inhaber zugleich die Gewinnanteilscheine
für die nächsten zehn Jahre und einen Erneuerungsschein zur Abhebung neuer
Gewinnanteilscheine nach Ablauf des zehnjährigen Zeitraums.
Die Gewinnanteilscheine und die Erneuerungsscheine lauten auf den Inhaber.
§ 14.
Mitberechtigte.
Steht ein Anteil mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Rechte aus
dem Anteile nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Hat die Ge-
Reichs- Gesetzbl. 1906.
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