— 545 —
auch die Erlöse aus den abgängigen Materialien sowie die Zinsen des Erneuerungs-
fonds den Betriebseinnahmen zugeführt.
Der Betrag des Erneuerungsfonds ist in gleicher Weise wie der des
Betriebsreservefonds anzulegen.
§ 24.
Spezialreservefonds.
Zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementar-
ereignisse, größere Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen sowie
Beschädigungen fremder Sachen durch den Eisenbahnbetrieb hervorgerufen werden,
muß ein Spezialreservefonds angelegt werden. Die Zuschüsse zu diesem Spezial-
reservefonds sind aus dem Reingewinne vorweg zu leisten und werden vom Auf-
sichtsrate mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Bedürfnis von fünf zu
fünf Jahren festgesetzt. Ihm fließen außerdem die Zinsen des Spezialreservefonds
selbst zu. Erreicht der Spezialreservefonds eine vom Aufsichtsrate mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Höhe des Wertes der Bahnanlagen, so
können für die Dauer dieses Bestandes weitere Zuschüsse unterbleiben.
Der Betrag des Spezialreservefonds ist in gleicher Weise wie der des
Betriebsreservefonds anzulegen.
IV. Verwaltung.
a. Der Vorstand.
§ 25.
Vorstand.
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften
und sonstigen Angelegenheiten. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht
nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken
haben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des
Vorstandes unwirksam.
Der Vorstand hat seine Niederlassung in Berlin.
§ 26.
Bestellung.
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrate zu notariellem Protokoll bestellt.
Eine Ausfertigung des notariellen Protokolls dient als sein Ausweis.
Zum Mitgliede des Vorstandes können nur Personen männlichen Geschlechts,
welche Angehörige des Deutschen Reichs sind, bestellt werden.
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes ist jederzeit widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.