— 560 —
5. Im § 40)2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist für
ein Fahrzeug oder für zwei Fahrzeuge ein offener Wagen zu rechnen
§36,s Fußnote). Die tatsächlich in den Zug einzustellende Anzahl
offener Güterwagen ist durch zweckmäßiges Zusammenladen § 45, 18 ff.)
mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf je einem Wagen tunlichst
einzuschränken.“
Im zweiten Absatze des § 40)2 sind die Worte
„und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen“
zu streichen.
6. Im § 45 ist in
Ziffer 18 erster Absatz das Wort „Geschütze,“ (mit Komma) zu streichen
und am Schlusse des Absatzes hinzuzufügen:
„§ 36,8 Fußnote).“;
Ziffer 23 der zweite Absatz zu streichen;
Ziffer 25 erster Satz statt „festzustellen, die Keile“ zu setzen:
„festzustellen; die starren Lafettensporne sind durch Lagerklötze fest-
zulegen, um ein Durchscheuern der Böden der Eisenbahnwagen
zu verhindern. Die Keile und Lagerklötze sind“
und im zweiten Absatze dieser Ziffer hinter „Holzkeile“, einzuschalten:
„Lagerklötze für die Sporne,
7. In der Anlage 1 (zu § 31,4) rechts unter „beendet sein“ ist zuzusetzen:
„Anm. Bei den über einen Eisenbahn-Direktionsbezirk oder über zwei
Direktionsbezirke laufenden Transporten werden hier Angaben über
Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Ankunft am Ziele ge-
geten wenn die Anmeldungen der Truppen bei den über einen
Direktionsbezirk laufenden Transporten 4 Tage, bei den über zwei
Direktionsbezirke laufenden Transporten 5 Tage vor Antritt der Fahrt
bei dem Bahnbevollmächtigten eingehen.“
8. Die Anlage IV (zu § 32,4 a ) ist wie folgt anzuordnen: