— 579 —
bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrag ein Einkommen der Pfändung
unterliegt, außer Ansatz.
Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht er-
hobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensionsansprüchen ohne
Beschränkung zulässig.
Die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Pensions-
gebührnisse (§ 27) sind der Pfändung nicht unterworfen.
Schadensersatz.
§ 38.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen haben aus
dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militärverwaltung nur die auf
diesem Gesetze beruhenden Ansprüche.
Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen
ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung ver-
ursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfange der
durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Pensionsgebührnissen
auf die Militärverwaltung über.
Rechtsweg.
§ 39.
Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechtsweg mit folgenden
Maßgaben zulässig:
1. Der Militärfiskus wird durch die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents vertreten.
2. Die Entscheidung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kon-
tingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht verloren,
wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zu-
stellung dieser Entscheidung erhoben wird.
Hat gemäß §§ 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung ge-
troffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn
gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe
von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eingelegt ist.
Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der
§§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungs-
behörde des Kontingents.
Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.