Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                        — 580 —
 
                                                 §  40. 
       Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die 
Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber 
maßgebend: 
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist 
(§§  5, 32 bis 34), 
2. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§§  1, 4, 28); 
3. ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minderung der Er- 
       werbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt anzusehen ist (§§ 12, 35). 
    Uber die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der 
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder 
Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig. 
  
                                      Ubergangsvorschriften. 
                                                  §  41. 
        Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militär- 
dienst ausgeschiedenen Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere und für die Militär- 
beamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit folgenden Ausnahmen 
in Kraft: 
1. Die Pensionsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven 
      Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses 
      Gesetzes festzustellen. 
           Die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinter- 
        bliebenen von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind, 
        denen aber nach Maßgabe dieses Paragraphen, wenn sie beim Inkraft- 
        treten dieses Gesetzes gelebt hätten, höhere Pensionsgebührnisse zustehen 
        würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Pensionssätze fest- 
        zustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungs- 
        berechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven 
        Dienste verstorbenen Offizieren. 
2. Die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von 
      deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten 
       Kriege teilgenommen haben oder die Kriegsinvalide geworden sind, 
      sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des 
      vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen 
      anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen. 
          Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit 
einer Zivilpension ausgeschiedenen pensionierten Offizieren ist der Mehr- 
betrag an Militärpension auf die Zivilpension nicht anzurechnen.
	        
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