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§ 40.
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die
Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber
maßgebend:
1. ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist
(§§ 5, 32 bis 34),
2. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (§§ 1, 4, 28);
3. ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung oder Minderung der Er-
werbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt anzusehen ist (§§ 12, 35).
Uber die in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen entscheidet innerhalb der
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ein aus drei Offizieren oder
Beamten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig.
Ubergangsvorschriften.
§ 41.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militär-
dienst ausgeschiedenen Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere und für die Militär-
beamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit folgenden Ausnahmen
in Kraft:
1. Die Pensionsgebührnisse der seit dem 1. April 1905 aus dem aktiven
Militärdienst ausgeschiedenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses
Gesetzes festzustellen.
Die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinter-
bliebenen von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 verstorben sind,
denen aber nach Maßgabe dieses Paragraphen, wenn sie beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes gelebt hätten, höhere Pensionsgebührnisse zustehen
würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Pensionssätze fest-
zustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungs-
berechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven
Dienste verstorbenen Offizieren.
2. Die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von
deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten
Kriege teilgenommen haben oder die Kriegsinvalide geworden sind,
sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des
vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen
anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens festzustellen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit
einer Zivilpension ausgeschiedenen pensionierten Offizieren ist der Mehr-
betrag an Militärpension auf die Zivilpension nicht anzurechnen.